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Vernehmlassung 2009/79: Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz · 55 Seiten
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allfälligen Drittarbeiten bei Halbfabrikaten vorgenommen werden. Vorbehalten bleibt der effektive Nachweis der Vorsteuern, die auf die Ingebrauchnahme der Infrastruktur entfallen.
Art. 67 Ermittlung des Zeitwerts
(Art. 32 Abs. 2 MWSTG)
Bei der Ermittlung des Zeitwerts von in Gebrauch genommenen Gegenständen und Dienstleistungen ist in der ersten Steuerperiode der Ingebrauchnahme der Wertverlust für die ganze Steuerperiode zu berücksichtigen. In der letzten noch nicht abgelaufenen Steuerperiode ist hingegen keine Abschreibung vorzunehmen, ausser die Nutzungsänderung tritt am letzten Tag der Steuerperiode ein.
Art. 68 Grossrenovationen von Liegenschaften
(Art. 32 MWSTG)
Übersteigen die Renovationskosten einer Bauphase insgesamt 5 Prozent des Gebäudeversicherungswerts vor der Renovation, so kann der Vorsteuerabzug um die gesamten Kosten korrigiert werden, unabhängig davon, ob es sich um Kosten für wertvermehrende oder für werterhaltende Aufwendungen handelt.
6. Abschnitt: Kürzung des Vorsteuerabzugs
(Art. 33 Abs. 2 MWSTG)
Art. 69
1Keine Vorsteuerabzugskürzung ist vorzunehmen, wenn die Mittel nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a–c MWSTG einem Bereich zuzuordnen sind, für den keine Vorsteuer anfällt oder für den kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht.
2Soweit die Mittel nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a–c MWSTG einem bestimmten Bereich zugeordnet werden können, ist nur die Vorsteuer auf den Aufwendungen für diesen Bereich zu kürzen.
3Werden die Mittel nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a–c MWSTG zur Deckung eines Betriebsdefizits entrichtet, so ist die Vorsteuer gesamthaft im Verhältnis dieser Mittel zum Gesamtumsatz exklusive Mehrwertsteuer zu kürzen.
6. Kapitel: Ermittlung, Entstehung und Verjährung der Steuerforderung
1. Abschnitt: Geschäftsabschluss
(Art. 34 Abs. 3 MWSTG)
Art. 70
1In jedem Kalenderjahr, ausgenommen im Gründungsjahr, muss ein Geschäftsabschluss erstellt werden.