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Vernehmlassung 2009/79: Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz · 55 Seiten
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fangenen Arbeiten und bei Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten auch die Debitoren mit den bewilligten Saldosteuersätzen abzurechnen.
2Auf dem Zeitwert der unbeweglichen Gegenstände im Zeitpunkt der Löschung aus dem Mehrwertsteuerregister ist die Steuer zum Normalsatz abzurechnen, wenn:
a. der Gegenstand von der steuerpflichtigen Person erworben, erbaut oder umgebaut wurde, als sie nach der effektiven Methode abrechnete, und sie den Vorsteuerabzug vorgenommen hat;
b. der Gegenstand von der steuerpflichtigen Person während der Zeit, in der sie mit Saldosteuersätzen abrechnete, im Rahmen des Meldeverfahrens von einer effektiv abrechnenden steuerpflichtigen Person erworben wurde.
Art. 77 Übernahme von Vermögen im Meldeverfahren
(Art. 37 Abs. 1–4 MWSTG)
1Verwendet eine nach der Saldosteuersatzmethode abrechnende steuerpflichtige Person ein im Meldeverfahren nach Artikel 38 MWSTG übernommenes Gesamt- oder Teilvermögen nicht oder zu einem geringeren Anteil als der Veräusserer oder die Veräusserin für eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit, so ist wie folgt vorzugehen:
a. Rechnet der Veräusserer oder die Veräusserin nach der Saldosteuersatzmethode ab, so sind keine Korrekturen vorzunehmen.
b. Rechnet der Veräusserer oder die Veräusserin nach der effektiven Methode ab, so muss die übernehmende Person auf dem Teil des übernommenen Vermögens, der neu für eine nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit verwendet wird, die Steuer zum entsprechenden gesetzlichen Steuersatz entrichten.
2Verwendet eine nach der Saldosteuersatzmethode abrechnende steuerpflichtige Person ein im Meldeverfahren nach Artikel 38 MWSTG übernommenes Gesamt- oder Teilvermögen zu einem grösseren Anteil als der Veräusserer oder die Veräusserin für eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit, kann keine Korrektur vorgenommen werden.
Art. 78 Zuteilung der Saldosteuersätze
(Art. 37 Abs. 1–4 MWSTG)
1Steuerpflichtige Personen müssen ihre Tätigkeiten zu den von der ESTV bewilligten Saldosteuersätzen abrechnen. Pro Person werden höchstens zwei Saldosteuersätze bewilligt.
2Wird eine Tätigkeit aufgegeben oder eine neue aufgenommen oder verändern sich die Umsatzanteile der Tätigkeiten derart, dass eine Neuzuteilung der Saldosteuersätze notwendig wird, so muss sich die steuerpflichtige Person mit der ESTV in Verbindung setzen.
3Steuerpflichtige Personen, denen zwei verschiedene Saldosteuersätze bewilligt wurden, müssen die Erträge und die Material- beziehungsweise Warenaufwendungen für jeden der beiden Saldosteuersätze separat verbuchen.