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Vernehmlassung 2009/79: Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz · 55 Seiten
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4Die Umsätze von Nebentätigkeiten, für die der gleiche Saldosteuersatz gilt, sind bei der Abklärung, ob die 50-Prozent-Grenze überschritten wurde, zusammenzuzählen.
5Bei Unternehmen, die neu steuerpflichtig werden und bei steuerpflichtigen Personen, die eine neue Tätigkeit aufnehmen, wird bei der Abklärung, ob ein zweiter Saldosteuersatz zuzuteilen ist, auf die voraussichtlichen Umsätze abgestellt. Bei den übrigen steuerpflichtigen Personen wird der zweite Saldosteuersatz zugeteilt, wenn die 50-Prozent-Grenze in den zwei vorangegangenen Steuerperioden überschritten wurde.
6Wird die 50-Prozent-Grenze in zwei aufeinander folgenden Steuerperioden nicht überschritten, so fällt die Bewilligung für die Anwendung des zweiten Saldosteuersatzes auf den Beginn der dritten Steuerperiode dahin.
7Übt eine steuerpflichtige Person, die in einer Mischbranche tätig ist, noch eine branchenfremde Tätigkeit aus, so gilt für diese Tätigkeit die 10-Prozent-Regel nach den Artikeln 79 und 80.
Art. 82 Besondere Verfahren
(Art. 37 Abs. 1–4 MWSTG)
1Die ESTV stellt den nach der Saldosteuersatzmethode abrechnenden steuerpflichtigen Personen ein Verfahren zur annäherungsweisen Abgeltung der angefallenen Vorsteuern zur Verfügung bei:
a. Lieferungen von Gegenständen ins Ausland, sofern der Gegenstand selbst hergestellt oder steuerbelastet eingekauft worden ist;
b. Leistungen an Begünstigte nach Artikel 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20079 (GSG), sofern der Ort der Leistung im Inland liegt und bei Lieferungen der Gegenstand selbst hergestellt oder steuerbelastet eingekauft worden ist.
2Nach der Saldosteuersatzmethode abrechnende steuerpflichtige Personen, die gebrauchte individualisierbare bewegliche Gegenstände für den Wiederverkauf an einen Abnehmer oder eine Abnehmerin im Inland beziehen, können das von der ESTV zur Verfügung gestellte Verfahren zur Abgeltung der fiktiven Vorsteuer anwenden.
3Für Betriebe und Anlässe nach Artikel 50 Absatz 3 sieht die ESTV eine Pauschalregelung zur annäherungsweisen Aufteilung der Umsätze auf die beiden Saldosteuersätze vor.
Art. 83 Abrechnung der Bezugsteuer
(Art. 37 Abs. 1–4 MWSTG)
Nach der Saldosteuersatzmethode abrechnende steuerpflichtige Personen, die Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland nach den Artikeln 45–49 MWSTG