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Vernehmlassung 2009/79: Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz · 55 Seiten
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beziehen, müssen die Bezugsteuer halbjährlich zum entsprechenden gesetzlichen Steuersatz entrichten.
Art. 84 Eigenverbrauch
(Art. 37 Abs. 1–4 MWSTG)
Der Eigenverbrauch ist mit der Anwendung der Saldosteuersatzmethode berücksichtigt.
Art. 85 Korrekturen bei unbeweglichen Gegenständen
(Art. 37 Abs. 1–4 MWSTG)
Wird ein unbeweglicher Gegenstand aus dem unternehmerischen Bereich entnommen und entweder im nicht unternehmerischen, insbesondere privaten Bereich, oder für eine nach Artikel 21 Absatz 2 MWSTG von der Steuer ausgenommene Tätigkeit verwendet, so ist auf dem Zeitwert die Steuer zum Normalsatz zu belasten, wenn:
a. der Gegenstand von der steuerpflichtigen Person erworben, erbaut oder umgebaut wurde, als sie nach der effektiven Methode abrechnete, und sie den Vorsteuerabzug vorgenommen hat;
b. der Gegenstand von der steuerpflichtigen Person während der Zeit, in der sie mit Saldosteuersätzen abrechnete, im Rahmen des Meldeverfahrens von einer effektiv abrechnenden steuerpflichtigen Person erworben wurde.
Art. 86 Leistungen an eng verbundene Personen und an das Personal
(Art. 37 Abs. 1–4 MWSTG)
1Leistungen an eng verbundene Personen sind, unter Vorbehalt von Artikel 85, bei der Abrechnung mit Saldosteuersätzen wie folgt zu behandeln:
a. Eingekaufte Leistungen, die unentgeltlich abgegeben oder erbracht werden, sind in den Saldosteuersätzen berücksichtigt und daher nicht abzurechnen.
b. Selbst hergestellte Gegenstände und Dienstleistungen, die unentgeltlich abgegeben oder erbracht werden, sind zum Wert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde, mit dem bewilligten Saldosteuersatz abzurechnen.
c. Leistungen, die entgeltlich abgegeben oder erbracht werden, sind zum bezahlten Entgelt, mindestens aber zum Wert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde, mit dem bewilligten Saldosteuersatz abzurechnen.
d. Wird mit zwei Saldosteuersätzen abgerechnet und kann die Leistung nicht einem Betriebsteil zugeordnet werden, so kommt der höhere Satz zur Anwendung.
2Leistungen an das Personal sind bei der Abrechnung mit Saldosteuersätzen wie folgt zu behandeln:
a. Entgeltlich erbrachte Leistungen an das Personal sind mit dem bewilligten Saldosteuersatz abzurechnen.