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Vernehmlassung 2009/79: Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz · 55 Seiten

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Art. 79 Grundsätze der 10-Prozent-Regel für die Zuteilung eines zweiten

Saldosteuersatzes

(Art. 37 Abs. 1–4 MWSTG)

1Ein zweiter Saldosteuersatz wird bewilligt, wenn der Anteil der zum zweiten Satz abzurechnenden Tätigkeit am Gesamtumsatz der Steuerperiode mehr als 10 Prozent beträgt. Vorbehalten bleibt Artikel 81. Bei Personen, die neu steuerpflichtig werden, und bei steuerpflichtigen Personen, die eine neue Tätigkeit aufnehmen, wird auf die voraussichtlichen Umsätze abgestellt. Bei den übrigen steuerpflichtigen Personen wird der zweite Saldosteuersatz bewilligt, wenn die 10-Prozent-Grenze in den zwei vorangegangenen Steuerperioden überschritten wurde.

2Wird die 10-Prozent-Grenze in zwei aufeinander folgenden Steuerperioden nicht überschritten, so fällt die Bewilligung für die Anwendung des zweiten Saldosteuersatzes auf den Beginn der dritten Steuerperiode dahin.

Art. 80 10-Prozent-Regel für die Zuteilung eines zweiten Saldosteuersatzes

bei mehr als zwei Tätigkeiten

(Art. 37 Abs. 1–4 MWSTG)

Übt eine steuerpflichtige Person mehr als zwei Tätigkeiten aus, die für sich allein betrachtet zu unterschiedlichen Saldosteuersätzen abzurechnen wären, so ist für die Zuteilung der zwei Saldosteuersätze wie folgt vorzugehen:

a. Jede Tätigkeit kann nur zum dafür vorgesehenen oder zu einem höheren Saldosteuersatz versteuert werden. Handelt es sich um eine Tätigkeit, für die der höchste vorgesehene Saldosteuersatz gilt und mit welcher nicht mehr als 10 Prozent des Umsatzes erzielt werden, sind die damit erzielten Umsätze zum höchsten anzuwendenden Saldosteuersatz abzurechnen.

b. Der für die verschiedenen Tätigkeiten geltende höchste Saldosteuersatz ist immer zu wählen, sofern der Umsatzanteil mehr als 10 Prozent beträgt.

c. Die Umsätze von Tätigkeiten, für die der gleiche Saldosteuersatz gilt, sind bei der Abklärung, ob die 10-Prozent-Grenze überschritten wird, zusammenzuzählen.

Art. 81 50-Prozent-Regel für die Zuteilung in Mischbranchen

(Art. 37 Abs. 1–4 MWSTG)

1Mischbranchen sind Branchen, in denen üblicherweise mehrere Tätigkeiten ausgeübt werden, die für sich allein betrachtet zu unterschiedlichen Saldosteuersätzen abzurechnen wären.

2Die Mischbranchen und die branchenüblichen Haupt- und Nebentätigkeiten sind in einer Verordnung der ESTV abschliessend aufgeführt.

3Ein zweiter Saldosteuersatz wird nur dann bewilligt, wenn der mit einer branchenüblichen Nebentätigkeit erzielte Umsatz mehr als 50 Prozent des Gesamtumsatzes der Steuerperiode beträgt. Sobald die 50-Prozent-Grenze überschritten wird, gelten für die einzelnen Tätigkeiten die allgemeinen Zuteilungskriterien nach den Artikeln 79 und 80.