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Vernehmlassung 2009/79: Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz · 55 Seiten
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2Es bestehen keine betragsmässigen Grenzen für die Anwendung der Pauschalsteuersatzmethode.
Art. 90 Unterstellung unter die Pauschalsteuersatzmethode und Wechsel der
Abrechnungsmethode
(Art. 37 Abs. 5 MWSTG)
1Gemeinwesen sowie verwandte Einrichtungen nach Artikel 89 Absatz 1, die nach der Pauschalsteuersatzmethode abrechnen wollen, müssen dies der ESTV schriftlich melden.
2Die Pauschalsteuersatzmethode muss während mindestens dreier Steuerperioden beibehalten werden. Entscheidet sich die steuerpflichtige Person für die effektive Abrechnungsmethode, so kann sie frühestens nach zehn Jahren zur Pauschalsteuersatzmethode wechseln. Ein vorzeitiger Wechsel ist nur möglich, wenn die ESTV den Pauschalsteuersatz der betreffenden Tätigkeit ändert.
3Wechsel der Abrechnungsmethode sind auf den Beginn einer Steuerperiode möglich. Sie müssen der ESTV bis spätestens 60 Tage nach Beginn der Steuerperiode schriftlich gemeldet werden, ab welcher der Wechsel erfolgen soll. Bei verspäteter Meldung erfolgt der Wechsel auf den Beginn der nachfolgenden Steuerperiode.
Art. 91 Pauschalsteuersätze
(Art. 37 Abs. 5 MWSTG)
1Bei Anwendung der Pauschalsteuersatzmethode wird die Steuerforderung durch Multiplikation des Totals der in einer Abrechnungsperiode erzielten steuerbaren Entgelte, einschliesslich Steuer, mit dem von der ESTV bewilligten Pauschalsteuersatz ermittelt.
2Die ESTV legt die Pauschalsteuersätze unter Berücksichtigung der branchenüblichen Vorsteuerquote fest. Eine Tätigkeit, für die kein Pauschalsteuersatz festgelegt wurde, ist mit dem bei der Saldosteuersatzmethode geltenden Satz abzurechnen.
3Die steuerpflichtige Person muss jede ihrer Tätigkeiten zum massgebenden Pauschalsteuersatz abrechnen. Die Anzahl der anwendbaren Pauschalsteuersätze ist nicht beschränkt.
Art. 92 Anwendbarkeit der Regeln der Saldosteuersatzmethode
(Art. 37 Abs. 5 MWSTG)
Die Bestimmungen der Artikel 72-89 kommen zur Anwendung, soweit die Artikel 90-92 keine davon abweichenden Regeln vorsehen.