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Vernehmlassung 2009/79: Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz · 55 Seiten
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4. Abschnitt: Meldeverfahren
Art. 93 Teilvermögen
(Art. 38 Abs. 1 MWSTG)
Als Teilvermögen gilt jede kleinste für sich lebensfähige Einheit eines Unternehmens.
Art. 94 Steuerpflicht des Erwerbers oder der Erwerberin
(Art. 38 Abs. 1 MWSTG)
Das Meldeverfahren ist auch dann anzuwenden, wenn der Erwerber oder die Erwerberin erst durch die Übertragung des Gesamt- oder Teilvermögens steuerpflichtig wird.
Art. 95 Rechnung
(Art. 38 Abs. 1 MWSTG)
Wird das Meldeverfahren angewendet, so muss dies auf der Rechnung vermerkt werden.
Art. 96 Freiwillige Anwendung des Meldeverfahrens
(Art. 38 Abs. 2 MWSTG)
Unter der Voraussetzung, dass beide Parteien steuerpflichtig sind, kann das Meldeverfahren angewendet werden, wenn:
a. eine Liegenschaft übertragen wird;
b. auf Antrag der übertragenden Person, sofern gewichtige Interessen vorliegen.
Art. 97 Verwendungsgrad
(Art. 38 Abs. 4 MWSTG)
Es wird vermutet, dass der Veräusserer oder die Veräusserin die übertragenen Vermögenswerte vollumfänglich für zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeiten verwendet hat. Ein anderer Verwendungsgrad ist nachzuweisen.
5. Abschnitt: Abrechnungsart und Abtretung der Steuerforderung
Art. 98 Wechsel der Abrechnungsart bei Abrechnung nach der effektiven
Methode
(Art. 39 MWSTG)
1Beim Wechsel von der Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten zur Abrechnung nach vereinbarten Entgelten muss die steuerpflichtige Person in der auf den Wechsel folgenden Abrechnungsperiode: