Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/79: Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz · 69 Seiten

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Verordnung zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer

auch die mehrwertsteuerliche Handhabung in diesem Bereich Rechnung zu tragen, weshalb die unter den anerkannten Bildungs- und Forschungsinstitutionen im Rahmen der entsprechenden, von Bund und Kantonen geförderten Zusammenarbeitsformen getätigten Leistungen nicht der Besteuerung unterliegen dürfen. Bereits unter geltendem Recht werden die entsprechenden Leistungen nicht besteuert. Durch die Abschaffung der problematischen Nichtbesteuerung einzelner Leistungskategorien (sog. gleichartige Leistungen an andere Gemeinwesen) ist jedoch eine identische Regelung im Bereich Bildung und Forschung unter dem neuen Recht nicht mehr möglich.

Absatz 1: Regelt ausdrücklich, dass die Steuerausnahme der innerhalb einer Bildungs- und Forschungskooperation erbrachten Leistungen alle Leistungen unabhängig ihres Gehaltes umfasst. Ob eine Leistung innerhalb einer Bildungs- und Forschungskooperation als erbracht gilt, beurteilt sich danach, ob sowohl der Erbringer als auch der Empfänger der Leistung die Eigenschaften einer Bildungs- und Forschungsinstitution aufweist und ob diese Leistung innerhalb der Kooperation erbracht wurde. Ob eine solche Zusammenarbeit im Einzelfall in einer schriftlichen Vereinbarung festgehalten wurde, ist nicht entscheidend. Teil einer Bildungs- und Forschungskooperation können lediglich anerkannte Institutionen des Hochschulwesens und Forschungsinstitutionen sein.

Absatz 2 Buchstabe a definiert, was unter anerkannten Bildungs- und Forschungsinstitutionen zu verstehen ist. Darunter fallen alle Bildungseinrichtungen der Tertiärstufe – auch Hochschulen mit privater Trägerschaft, welche im Rahmen des Verfassungsauftrages von Art. 63a BV gestützt auf eine gesetzliche Grundlage des Bundes gefördert werden. Im Mittelpunkt stehen dabei das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz), das Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999 über die Förderung der Universitäten und über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (Universitätsförderungsgesetz, UFG), das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die Fachhochschulen (Fachhochschulgesetz, FHSG) und das in der Vernehmlassung befindliche Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) sowie sämtliche Ausführungserlasse.

Absatz 2 Buchstabe b: Bei den gemeinnützigen Organisationen gemäss Artikel 3 Buchstabe j MWSTG handelt es sich mehrheitlich um privatrechtliche Stiftungen und Vereine; aber auch andere juristische Personen, welche die Voraussetzungen gemäss Artikel 56 Buchstabe g DBG erfüllen, können darunter fallen. Öffentlichrechtliche Körperschaften und deren Anstalten sind der Bund, die Kantone und die Gemeinden sowie deren in Anstalten ausgegliederte Institutionen. Auch ausländische öffentlich-rechtliche Körperschaften fallen darunter.

Absatz 2 Buchstabe c: Öffentliche Spitäler sind Spitäler mit öffentlicher Trägerschaft unabhängig ihrer Rechtsform, da öffentliche Spitäler oft Aktiengesellschaften im Besitz von Gemeindeverbänden sind. Nur Leistungen innerhalb einer Bildungs- und Forschungskooperation sind von der Steuer ausgenommen. Alle Leistungen gegenüber Dritten fallen nicht darunter.

Absatz 3 stellt klar, dass Unternehmen der Privatwirtschaft aus Gründen der Wettbewerbsgleichheit nie von der Nichtbesteuerung der Leistungen innerhalb einer