Beilage 3

Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 154 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 31Fedlex · Ergebnisbericht

4.19 Sind Sie mit Art. 19 E-BSSV einverstanden?

JA ( 39 )

wovon Bund: Kantone: 18 Übrige Stellen: 21

AG, BL, BS, GE, GL, GR, JU, LU, NW, OW, SH, SO, SZ, UR, VD, VS, ZG, ZH

vif LU, Stadt Bern, Tiefbauamt NW

Kapo AG, Kapo BL, Kapo BS, Kapo NW, Kapo OW, Kapo SH, Kapo SO, Kapo TI, Kapo UR, Kapo ZG, Kapo ZH, Stapo Winterthur

BUL, COCRBT, FREC, SIK, SVSAA, tpg

JA mit Bemerkung ( 2 )

wovon Bund: Kantone: 1 Übrige Stellen: 1

NE Al. 2 : Supprimer … présentant un caractère le plus homogène possible.

Avec l'extension des zones 30, il ne peut pas y avoir d'homogénéité des chaussées.

ACS Wir sind allerdings der Ansicht, dass auf die Möglichkeit, auf Hauptstrassen Tempo-30

Zonen einzurichten, verzichtet werden sollte. Bei einer Hauptstrasse dürfte es sich per

Definition um keine Siedlungsorientierte Strasse handeln und Tempo 30 sollte damit auch

kein Thema sein. Sonst hat jemand seine Hausaufgaben nicht gemacht (Umfahrungsmög-

lichkeit des Ortszentrums, usw.)

NEIN ( )

wovon Bund: Kantone: Übrige Stellen:

NEIN mit Bemerkung ( 28 )

wovon Bund: Kantone: 5 Übrige Stellen: 23

AR Art. 19: Müssten nicht auch Durchgangsstrassen erwähnt werden (siehe entsprechender

BGE).

BE Abs. 5: Die Formulierung ist unverständlich. Aufgrund des Textes könnte angenommen

werden, dass bspw. bei einer auf eine Tempo-30-Zone folgenden Begegnungszone auf derselben Tafel sowohl der Beginn der Begegnungszone als auch das Ende der Tempo-30-Zone dargestellt werden müssten. Einzig aus den Groberläuterungen geht hervor, dass dem nicht so ist.

Textvorschlag: Folgt auf eine Zonentafel eine weitere, so müssen auf dieser die Anordnungen der vorangehenden Zonentafel erneut dargestellt, modifiziert oder aufgehoben werden. Ausgenommen sind Vorschriften, die durch die nachfolgende Zone automatisch aufgehoben werden.

SG Abs. 5: Am Schluss fehlen Ausführungen zur Aufhebung der Signale. Es ist darauf hinzu-

weisen, dass die Aufhebung nach der Wichtigkeit und Bedeutung von oben nach unten zu erfolgen hat. Dieser Zusatz dient der Vereinheitlichung der Praxis.

TG Art. 19 Abs. 5 E-BSSV kann gestrichen werden, da diese Bestimmung schon in Art. 100

Abs. 3 E-StBV enthalten ist.

TI nel tìtolo e al cpv. 1 il tennine "segnalazione" va sostituito con "segnaletica".

Kapo AI Art. 19: Muss nicht auch Durchgangsstrassen erwähnt werden (siehe entsprechender

BGE).

Kapo AR Art. 19: Muss nicht auch Durchgangsstrassen erwähnt werden (siehe entsprechender

BGE).

Kapo BE Abs. 5: Die Formulierung ist unverständlich. Aufgrund des Textes könnte angenommen

werden, dass bspw. bei einer auf eine Tempo-30-Zone folgenden Begegnungszone auf derselben Tafel sowohl der Beginn der Begegnungszone als auch das Ende der Tempo-30-Zone dargestellt werden müssten. Einzig aus den Groberläuterungen geht hervor, dass dem nicht so ist.

Textvorschlag: Folgt auf eine Zonentafel eine weitere, so müssen auf dieser die Anordnungen der vorangehenden Zonentafel erneut dargestellt, modifiziert oder aufgehoben werden. Ausgenommen sind Vorschriften, die durch die nachfolgende Zone automatisch aufgehoben werden.

Kapo GR Abs 1 soll dahingehend geändert werden: „Die Zonensignalisation ist nur Innerorts oder in

ausgewiesenen Gebieten (Parkverbotszonen im Industriegebiet ausserorts) zulässig“.

Abs. 5 ist zu streichen.

Kapo SG Abs. 5: Am Schluss fehlt die Aufhebung der angezeigten Signale. Z.B. hat die Aufhebung

nach der Wichtigkeit und Bedeutung von oben nach unten zu erfolgen. Dieser Zusatz dient der Vereinheitlichung der Praxis.

Kapo TG Abs. 5: Diese Bestimmung über den Geltungsbereich ist schon in Art. 100 Abs. 3 E-StBV