Beilage 3

Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 154 Seiten

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Betreffend der hier angesprochenen Problematik sei auch auf die Bemerkungen unter 4.55 verwiesen.

bfu Zu Art. 19 Abs. 3 E-BSSV:

Vergleichen Sie dazu unsere Bemerkung zu Frage 2.13 (Die Zonensignalisation sollte losgelöst vom gelten-den Art. 108 SVV und dem vorgeschlagenen Art. 19 Abs. 3 E-BSSV mit eigenem Artikel betreffend Innerortsgeschwindigkeit in Quartieren geregelt werden. Dies würde auch für die Behörden eine Vereinfachung bringen.)

Zu Art. 19 Abs. 4 E-BSSV:

Wir fordern, dass mit einer Zonentafel in der Regel zwei, höchstens drei Verkehrsanordnungen angezeigt werden dürfen.

FMS wie strasseschweiz

KSPD Art. 19: Muss nicht auch Durchgangsstrassen erwähnt werden (siehe entsprechender

BGE).

Mobili- 2 Les zones 30, les zones de rencontre et les zones piétonnes ne peuvent être instaurées tant.org

que sur des routes secondaires présentant un caractère le plus homogène possible et être

limitées dans leur étendue. Elles doivent n’être qu’exceptionnellement instaurées.

La population suisse s’est très clairement prononcée contre la généralisation de telles zones en 2001, ce que les autorités sous l’impulsion du BPA notamment ne respectent pas.

3 Lorsque la vitesse est limitée à 30 km/h sur un tronçon de route principale conformément aux exigences de l‟art. 25, il est possible d‟intégrer exceptionnellement un court tronçon dans une zone 30 en raison de conditions locales particulières (p. ex. dans le centre d‟une localité ou dans le centre historique d‟une ville). En fonction de l’évolution

du trafic, ce tronçon sera supprimé de la zone dès que possible.

Les déclarations de certaines associations font craindre une volonté d’imposer le 30 km/h partout, même sur les routes principales doit être explicitement exclue. Netzwerk Abs. 1: Bio Zononsienalisation ist nur auf Strassen innerorts zulässig {streichen)

Kind und

Verkehr Begründung: Das Verbot der Schaffung von Zonensignalisationen ausserorts ist zu stark

einengend. Es gibt u.U. gute Gründe auch ausserorts Tempo-Zonen einzurichten (Niederlande: Tempo 60 Zonen ausserorts; Erholungszonen an Siedlungsrändern...etc.)

Abs. 2: Begegnungszonen und Fussgängerzonen dürfen nur auf Nebenstrassen mit möglichst gloicharticem Charakter angeordnet werden.

Die Einschränkung „nur auf Nebenstrassen mit möglichst gleichartigem Charakter" ist für Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen zu einengend. Um sinnvolle Zonen zu schaffen, muss die Möglichkeit bestehen, unterschiedliche Strassentypen einzubeziehen, z.B. auch Zubringerstrassen und stärker verkehrsorientierte Sammelstrassen.

Pro Velo Abs. 2: Zum Erlass von Fussgängerzonen: Auf Grunde der guten Erfahrungen mit ge-Schweiz

mischten Zonen im In- und Ausland und nach den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit, dürfen aus Fussgängerzonen die Velos nur dann ausgeschlossen werden, soweit dies örtlich und zeitlich für die Sicherheit der Fussgänger wirklich notwendig ist und soweit die erzwungenen Umwege und Gefahren für die Velofahrenden diese nicht mehr belasten. Je grösser die Fussgängerzonen sind, desto weniger ist der Ausschluss von Velos verhältnismässig.

Die heutige, unflexible Formulierung von Art. 121 Abs. 1 E-StBV schliesst aber die Zulassung von Velos praktisch völlig aus. Da das gute Miteinander von Velo- und Fussgängern vom Verhalten der Velofahrenden, aber ebenso von jenem der Fussgänger abhängt, soll im Zweifel ein Versuch gewagt werden müssen. Umgekehrt kann man nicht sinnvoll vorgehen und Erfahrungen sammeln. Im Gegenteil: Mit einem Velo-Verbot von Anfang an würde ein solcher Versuch sonst praktisch ausgeschlossen, da sich die Fussgänger an die völlige Abwesenheit von Fahrzeugen rasch gewöhnen und sicherheitsbewusstes Verkehrsverhalten schnell ablegen. Bei der Beurteilung der Gefahren ist wichtig, sich nicht am Verhalten von Rowdys zu richten, denn diese lassen sich auch nicht von Signalen abschrecken; die-