Beilage 3

Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 154 Seiten

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enthalten und kann daher gestrichen werden.

Stapo Art. 19: Muss nicht auch Durchgangsstrassen erwähnt werden (siehe entsprechender Chur BGE).

Stapo St. Art. 19: Muss nicht auch Durchgangsstrassen erwähnt werden (siehe entsprechender Gallen BGE).

Stapo Die Regelung von Absatz 4, wonach mit einer Zonentafel höchstens 3 Verkehrsanordnun-Zürich

gen angezeigt werden dürfen, stellt die Stadt Zürich vor elementare Probleme. Dies vor allem deshalb, weil dabei jede signalergänzende Angabe als Anordnung betrachtet wird und die einzelnen Signale und signalergänzenden Angaben auf einer Tafel separat zu zählen sind (vgl. Art. 5 Abs. 2 E-BSSV). Zum besseren Verständnis der Problematik soll von einem typischen Beispiel ausgegangen werden, welches nun ausdrücklich 5 statt der erlaubten 3 Anordnungen enthalten würde (vgl. beigefügtes Dokument):

Zwar könnte man sich künftig das Parkverbot samt ergänzender Angabe sparen (vgl. Art. 169 Abs. 1 E-StBV) und käme somit wider auf die erlaubten 3 Anordnungen. Allerdings wäre dann der Spielraum bereits ausgeschöpft und es könnten keine weiteren Anordnungen mehr angezeigt werden, wofür aber in vielen Fällen Bedarf besteht. So gibt es z.B. Tempo-30- und Begegnungszonen mit Blauen Zonen und Einbahnverkehr (oftmals mit erlaubten Gegenverkehr von Mofas und Fahrrädern), solche mit einem Nachtfahrverbot (22h-6h) bei erlaubtem Zubringerdienst (dies wären ja für sich schon 3 Anordnungen) oder solche mit einem Lastwagenfahrverbot. Dies zeigt deutlich, dass die praktischen Regelungsbedürfnisse zu vielseitig sind, um sie mit lediglich 3 Anordnungen (inklusive signalergänzender Angaben) abbilden zu können, weshalb u.E. auf die separate Zählweise von signalergänzenden Angaben gemäss Art. 5 Abs. 2 E-BSSV verzichtet werden sollte.

Als besonders unsachgerecht erweist sich die separate Zählweise des Blaue-Zone-Signals und der Ergänzung "mit Anwohnerparkkarte unbeschränkt", zumal es Blaue Zonen ohne Anwohnerprivilegierung praktisch nicht mehr gibt, diese Kombination von den Verkehrsteilnehmenden schon längst als Einheit verstanden wird und sie sich ohnehin nur in privilegierender Weise an Ortsansässige richtet. Es wäre daher schon einiges an Spielraum gewonnen, wenn man das Signal "Blaue Zone mit Anwohnerparkkarte unbeschränkt" in Art. 124 Abs. 2 E-StBV explizit verankern und hierfür das entsprechende Signal im Anhang eigens aufführen würde, sodass dieses fortan als 1 Verkehrsanordnung gelten würde.

Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass Zonensignalisationen innerorts zur Anwendung kommen und die Geschwindigkeit in der Regel schon bei der Zoneneinfahrt zusätzlich reduziert wird, sodass die Verkehrsteilnehmenden auch entsprechend mehr Informationen erfassen können als in anderen Situationen. Mithin sollte eine ausreichende Anzahl von Anordnungen bei Zonensignalisationen vorgesehen werden, weil sonst einige Anordnungen wieder punktuell signalisiert werden müssen und die gewünschte "Entrümpelung" des Schilderwaldes verunmöglicht wird.