Beilage 3

Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 154 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 34Fedlex · Ergebnisbericht

se treffen also die Anständigen RadlerInnen.

Generell stellen Fussgängerzonen eine massive Einschränkung der Benutzung des Velos dar. Deshalb ist im Grunde wenig verständlich, dass für ‚blosses Abweichen von Höchstgeschwindigkeiten„ ein Gutachten zu erstellen zu ist, für die Fussgängerzonen und ihre Auswirkungen für den innerorts wichtigen Veloverkehr aber nicht und nicht einmal ein besonders sorgfältiges Abwägen und differenzieren. .

Wir beantragen daher, Abs. 2 wie folgt zu ergänzen: "2 Tempo-30-Zonen (...) angeordnet

werden. In Fussgängerzonen wird Radfahren nur soweit und nur während so langen Zeitfenstern verboten, als es die Verhältnismässigkeit verlangt. Im Zweifel ist vorerst ein mindestens einjähriger Versuch mit Zulassung des Radfahrens durchzuführen.“

Public Zu Art. 19 Abs. 3 E-BSSV:

Health

Vergleichen Sie dazu unsere Bemerkung zu Frage 2.13 (Die Zonensignalisation sollte losgelöst vom gelten-den Art. 108 SVV und dem vorgeschlagenen Art. 19 Abs. 3 E-BSSV mit eigenem Artikel betreffend Innerortsgeschwindigkeit in Quartieren geregelt werden. Dies würde auch für die Behörden eine Vereinfachung bringen.)

Zu Art. 19 Abs. 4 E-BSSV:

Wir fordern, dass mit einer Zonentafel in der Regel zwei, höchstens drei Verkehrsanordnungen angezeigt werden dürfen.

Städte- In der internen Vernehmlassung fand die Bestimmung mehrheitlich Zustimmung.

verband

Eine Minderheit lehnt die Bestimmung basierend auf diesbezüglichen Diskussionen mit Untersuchungsbehörden ab. Gefordert wird eine eindeutige Festlegung, ob Zonensignalisationen (auch und inbesondere Tempo-30-Zonensignalisation) beid- oder wie im Grundsatz nur einseitig angebracht werden müssen. Im vorliegenden Entwurf bleiben Fragen offen: Sind insgesamt nur 3 Anordnungen zulässig, d.h. z.B. Parkverbotszone und 2 weitere Anordnungen? Gilt der Ausdruck «Zone» bereits als eine Anordnung? Können zusätzlich zwei signalergänzende Angaben nach Art. 55 auf derselben Tafel angebracht werden? (Siehe dazu auch Bemerkungen zu Art. 38 ff.)

Die Regelung von Absatz 4, wonach mit einer Zonentafel höchstens 3 Verkehrsanordnungen angezeigt werden dürfen, kann Städte vor elementare Probleme stellen. Dies vor allem deshalb, weil dabei jede signalergänzende Angabe als Anordnung betrachtet wird und die einzelnen Signale und signalergänzenden Angaben auf einer Tafel separat zu zählen sind (vgl. Art. 5 Abs. 2 E-BSSV). Zum besseren Verständnis der Problematik soll von einem typischen Beispiel ausgegangen werden, welches nun ausdrücklich 5 statt der erlaubten 3 Anordnungen enthalten würde (vgl. Beilage zu 4.19).

Zwar könnte man sich künftig das Parkverbot samt ergänzender Angabe sparen (vgl. Art. 169 Abs. 1 E-StBV) und käme somit wieder auf die erlaubten 3 Anordnungen. Allerdings wäre dann der Spielraum bereits ausgeschöpft und es könnten keine weiteren Anordnungen mehr angezeigt werden, wofür aber in vielen Fällen Bedarf besteht. So gibt es z.B. Tempo-30- und Begegnungszonen mit Blauen Zonen und Einbahnverkehr (oftmals mit erlaubten Gegenverkehr von Mofas und Fahrrädern), solche mit einem Nachtfahrverbot (22h-6h) bei erlaubtem Zubringerdienst (dies wären ja für sich schon 3 Anordnungen) oder solche mit einem Lastwagenfahrverbot. Dies zeigt deutlich, dass die praktischen Regelungsbedürfnisse zu vielseitig sind, um sie mit lediglich 3 Anordnungen (inklusive signalergänzender Angaben) abbilden zu können.

Deshalb sollte in den Augen einer Minderheit der an der internen Vernehmlassung teilnehmenden Städte auf die separate Zählweise von signalergänzenden Angaben gemäss Art. 5 Abs. 2 E-BSSV verzichtet werden.

Als besonders unsachgerecht erweist sich die separate Zählweise des Blaue-Zone-Signals und der Ergänzung «mit Anwohnerparkkarte unbeschränkt», zumal es Blaue Zonen ohne Anwohnerprivilegierung praktisch nicht mehr gibt, diese Kombination von den Verkehrsteil-