Bericht_2B

Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 48 Seiten

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Strassenfahrzeuge darstellen und aus diesem Grund eine Bewilligung für die Verwendung auf öffentlichen Strassen benötigen.

4. Kapitel: Sportliche Veranstaltungen

Dieses Kapitel entspricht dem bisherigen Recht, wobei neu auf das Verbot für Stock-Car-Rennen und Ballonverfolgungsfahrten verzichtet wird. Auch diese Veranstaltungen sollen bei Erfüllung der Anforderungen gemäss Artikel 187 bewilligt werden können.

5. Titel: Straf- und Schlussbestimmungen

Artikel 188: Strafbestimmung

Aufgrund der Änderungen in der Systematik wird die heutige VRV-Strafnorm (Art. 96 VRV) mit gewissen SSV-Straftatbeständen (Art. 114 Abs. 1 Bst. b und c SSV) ergänzt. Bezüglich Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe b SSV erfolgt eine Änderung: Der neue Artikel 188 Buchstabe c E-StBV erfasst neu ausdrücklich sämtliche Personen, welche den Verkehr regeln, ohne nach den Artikeln 174-176 E-StBV dazu berechtigt zu sein, nicht nur jene, denen eine formale Bewilligung fehlt.

Artikel 189: Weisungen, Ausnahmen

Die bisherige Bestimmung wird übernommen (Art. 97 Abs. 1 VRV), wobei neu in Angleichung an andere Verordnungen des Strassenverkehrsrechts die Zuständigkeit für Weisungen in genereller Weise von UVEK auf das ASTRA verschoben wird.