Bericht_2B

Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 48 Seiten

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Art. 170: Haltestellen des Linienverkehrs, markierte Park- und Halteverbote

Die Haltestellen werden in Absatz 1 dieses Artikels geregelt, weil sie für die übrigen Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer einem Park- und Halteverbot gleich kommen. Neu wird die Regel, wonach einzig zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen und nur, wenn dadurch die Fahrzeuge im öffentlichen Linienverkehr nicht behindert werden, angehalten werden darf (bisher: Art. 79 Abs. 3 SSV), auf die Betriebszeiten des öffentlichen Linienverkehrs eingeschränkt. Ein weitergehender Bedarf besteht grundsätzlich nicht, und damit können die Haltestellen ausserhalb der Betriebszeiten etwa als Taxistandplätze verwendet werden.

Die Bedeutung der Parkverbotsfelder (Abs. 2) und der Halteverbotslinien (Abs. 3) entspricht dem bisherigen Recht (Art. 79 Abs. 4 und 6 SSV), wobei Parkfelder, die für bestimmte Fahrzeuge bestimmt sind, neu nicht mehr als Parkverbotsfelder, sondern als Parkfelder gemäss Artikel 169 Absatz 6 E-StBV markiert werden müssen.

Art. 171: Markierungen für Fussgängerinnen und Fussgänger, Radwegquerung

Diese Bestimmung entspricht inhaltlich weitgehend dem bisherigen Recht (Art. 72a, 74 Abs. 9, 77 Abs. 1 und 3 SSV, sowie 41 Abs. 3 VRV).

Absatz 2 zu den Radwegquerungen wird in diese Bestimmung integriert, weil sich die vorangehenden Normen nicht zu Querungen äussern und in dieser Hinsicht eine Parallelität zu den Fussgängerstreifen vorhanden ist.

2. Abschnitt: Schranken, Leiteinrichtungen

Artikel 172: Schranken

Die Bedeutung von Schranken war bisher einzig in Bezug auf die Bahnübergänge beschrieben (Art. 93 Abs. 2 SSV) und wird jetzt in Absatz 1 verallgemeinert und auch auf Sperren bezogen.

Absatz 2 entspricht dem bisherigen Recht (Art. 83 Abs. 2 SSV).

Artikel 173: Leiteinrichtungen

Absatz 1 hält die Funktion von Leiteinrichtungen fest und den Grundsatz, dass sie als schwarz-weisse Streifen appliziert werden (bisher Art. 82 Abs. 1 und 2 SSV). Wie sie anzubringen sind, wird in der E-BSSV konkretisiert (Art. 76 E-BSSV).

Absatz 2 misst den schwarz-weissen Leitpfeilen eine vom bisherigen Recht (Art. 82 Abs. 2 Bst. b SSV) leicht abweichende Bedeutung zu, die jener des Gefahrensignals «Kurven» entspricht (Art. 84 E-StBV).

Absatz 3 und Absatz 4 entsprechen dem bisherigen Recht (Art. 82 Abs. 3 und 4 SSV).

8. Kapitel: Zeichen und Weisungen der Polizei und weiterer dazu berechtigter Perso-

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Artikel 174: Verbindlichkeit der Zeichen und Weisungen

Dieser Artikel legt fest, wer verbindlich Zeichen und Weisungen geben darf und entspricht inhaltlich dem bisherigen Recht (Art. 67 Abs. 1 und 2 SSV). In Absatz 1 wird neu in allgemeiner Weise ausgedrückt, dass die verschiedenen Personengruppen, deren Zeichen verbindlich sind, gekennzeichnet sein müssen.