Bericht_2B

Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 48 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 46Fedlex · Erläuternder Bericht

Artikel 175: Art und Bedeutung der Zeichen und Weisungen

Die Zeichenarten, die beachtet werden müssen, sind wie bisher nicht in einem abschliessenden Sinn beschrieben.

Die Absätze 1 bis 3 beziehen sich auf die Verkehrsregelung durch die Polizei und bleiben im Vergleich zu heute (Art. 66 Abs. 1 und 3 SSV) unverändert.

Absatz 4 hält fest, auf welche anderen Arten das Gebot zum Halten noch gegeben werden kann: Diese Möglichkeiten sind nicht mehr auf einzelne Berechtigte beschränkt (Art. 66 Abs. 4 und 5 SSV), sondern stehen neu grundsätzlich zur Verfügung, wobei vereinzelte Varianten der Zeichengebung (insbesondere Zeichen mit einer roten oder rot-weissen Flagge) vollständig gestrichen werden.

Absatz 5 regelt eine baustellenspezifische Verkehrsregelung (bisher: Art. 66 Abs. 5 Bst. v SSV) und hält fest, dass neu auch diese Drehkelle - genauso wie alle andern in Artikel 175 E-StBV genannten - retroreflektieren muss. Eine diesbezügliche Differenzierung erscheint nicht sachgerecht.

Artikel 176: Bewilligung der Verkehrsregelung

Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen Recht (Art. 67 Abs. 3). Im Rahmen der Bewilligungserteilung besteht für die Polizei die Möglichkeit, die Art der zu verwendenden Zeichen festzulegen und einzuschränken.

4. Titel: Besondere Fahrten

Dieser Titel regelt Fahrten, welche den allgemeinen Verkehrsregeln nicht entsprechen, aber unter gewissen Umständen trotzdem absolviert werden dürfen.

1. Kapitel: Ausnahmetransporte und Ausnahmefahrzeuge

Dieses Kapitel wird im Vergleich zu heute neu strukturiert und formal weitgehend verändert. Die materiellen Anforderungen an Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte bleiben im Wesentlichen unverändert. Modalitäten, welche die Bewilligungserteilung betreffen (Einzel-, Dauerbewilligung, Eintrag im Fahrzeugausweis, Zustellung von Bewilligungskopien etc.), sollen nicht mehr auf Verordnungsebene, sondern in Weisungen festgelegt werden.

Artikel 177: Allgemeines

Dieser Artikel enthält die allgemeinen Anforderungen an Ausnahmetransporte und Ausnahmefahrzeuge, insbesondere auch die Anforderungen an das Verhalten im Verkehr und die speziellen Schutzvorkehren.

Absatz 1 hält wie bisher in Artikel 78 Absatz 1 VRV fest, dass Ausnahmetransporte und Ausnahmefahrzeuge auf öffentlichen Strassen nur mit einer Bewilligung verkehren dürfen. Alle weiteren Regelungen des bisherigen Artikels 78 VRV sollen, soweit erforderlich, in Weisungen erlassen werden.

Absatz 2 übernimmt die Regelung des bisherigen Artikels 85 Absatz 1 VRV (dessen Absatz 3 bildet Artikel 49 E-StBV).

Absatz 3 enthält jenen Teil des heutigen Artikels 84 VRV, der die Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer direkt betrifft (nämlich Absatz 2).

Artikel 178: Ausnahmetransporte

Absatz 1 regelt, was grundsätzlich als Ausnahmetransport bewilligt werden kann und basiert auf dem heutigen Recht (Art. 80 Abs. 1 Bst. b. VRV). Im Sinne einer Verdeutlichung wird ergänzt, dass eine Bewilligung nur dann zulässig ist, wenn sie nicht aufgrund einer ungeeigneten Anbringung der Ladung erforderlich wird. Neu wird zudem vorgeschlagen, dass Aus-