Bericht_2B
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 48 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 47Fedlex · Erläuternder Bericht
nahmebewilligungen auch für die Beförderung von Kranzubehör zum oder vom Einsatzort des Krans zulässig sein sollen, sofern damit ein zweiter Transport vermieden werden kann.
Absatz 2 definiert den Begriff der unteilbaren Ladung. Diese neue Regelung erfolgt, weil dieser Begriff zentral ist für die Ausnahmetransporte und der entsprechende Interpretationsspielraum eingeschränkt wird.
Absatz 3 verlangt neu, dass der Fahrzeugführer den Nachweis der Unteilbarkeit der Ladung jederzeit zu erbringen hat. Diese Bestimmung soll gewisse Erleichterungen für Kontrollen bewirken.
Artikel 179: Ausnahmefahrzeuge
Absatz 1 entspricht dem bisherigen Recht (Art. 80 Abs. 1 Bst. a VRV).
Absatz 2 enthält jenen Teil von Artikel 82 Absatz 2 VRV, der weiterhin unter dem Kapitel «Ausnahmetransporte und Ausnahmefahrzeuge» geregelt sein soll.
Artikel 180: Bewilligungen
In dieser Bestimmungen werden die Zuständigkeiten der verschiedenen Gemeinwesen im Zusammenhang mit der Erteilung von Bewilligungen für Ausnahmetransporte und Ausnahmefahrzeuge geregelt.
Absätze 1 und 2 entsprechen bisherigem Recht (Art. 79 Abs. 1, 4 und 5 VRV).
Absatz 3 orientiert sich am bisherigen Recht (Art. 79 Abs. 2 VRV), erweitert aber die Fälle, in denen die Zustimmung der weiteren betroffenen Kantone bzw. des ASTRA nicht eingeholt werden muss: Neu soll dies auch gelten, wenn der Ladungsüberhang nach hinten 8,0 m und nach vorne 5,0 m nicht übersteigt. Zudem wird neu festgelegt, dass die Behörden gemäss Absatz 1 unabhängig davon, ob es sich um Import-, Export-, Transit- oder Binnenfahrten handelt, Bewilligungen für die ganze Schweiz erteilten können.
Absatz 4 hält die heute bereits bestehende Pflicht der Kantone bzw. des ASTRA fest, die höchstzulässigen Abmessungen und Gewichte auf Durchgangsstrassen zu ermitteln (bisher: Art. 110 Abs. 4 SSV). Da diese Pflicht in einem direkten Zusammenhang mit der Erteilung von Bewilligungen für Ausnahmetransporte und Ausnahmefahrzeuge steht, wird sie neu in diesem Kapitel geregelt.
2. Kapitel: Sonntags- und Nachtfahrverbot
Die Artikel 181 bis 183 übernehmen bisheriges Recht in seiner kürzlich revidierten Form (Art. 91 bis 93 VRV). Inhaltlich erfolgen keine Änderungen, vereinzelt wurde auf Bestimmungen verzichtet, jedoch ohne dass dies materielle Änderungen zur Folge hätte.
3. Kapitel: Besondere bewilligungspflichtige Fahrten
Dieses Kapitel enthält die weiteren Fahrten oder Fahrzeuge, die nach allgemeinen Verkehrsregeln nicht verkehren dürften.
Artikel 184: Linienverkehr
Diese Bestimmung übernimmt bisheriges Recht (Art. 76 VRV).
Artikel 185: Schlittenanhänger und fahrbare Transportbehälter
Absatz 1 übernimmt bisheriges Recht (Art. 77 Abs. 3 VRV). Absatz 2 lehnt sich in abstrakter Form an das bisherige Recht an (Art. 77 Abs. 4 und 82 Abs. 2 VRV). Abgedeckt ist auch die Regelung über kleine fahrbare Behälter, die bisher unter dem Kapitel Ausnahmetransporte und Ausnahmefahrzeuge enthalten war (Art. 82 Abs. 2 VRV). Bei diesen handelt es sich nicht um Ausnahmefahrzeuge (vgl. Art. 25 VTS). Es handelt sich um Behälter, welche nicht