Bericht_2B
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 48 Seiten
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Einigkeit herrschte einzig darüber, dass die Bedeutung nicht jener der Sicherheitslinie entspricht. Daher soll hier im Verordnungstext Klarheit geschaffen werden. Neu wird festgehalten, dass ununterbrochene Längslinien anzeigen, dass der Fahrstreifen nicht mehr gewechselt werden darf. Die Verhinderung des Fahrstreifenwechsels ab einer bestimmten Stelle vor einer Verzweigung entspricht einem praktischen Bedürfnis, und gleichzeitig macht es Sinn, wenn hierfür nicht eine Sicherheitslinie eingesetzt werden muss, bei welcher grundsätzlich jegliches Befahren sehr streng sanktioniert wird (zu beachten ist insbesondere, dass sich bei gewissen Fahrzeugabmessungen ein zumindest teilweises Befahren der an einer Verzweigung angebrachten Linien beim Abbiegen kaum vermeiden lässt und eine Sanktionierung wegen «Befahren der Sicherheitslinie» in diesen Situationen keinesfalls angemessen sein kann!). Die Neuerung dürfte damit einem berechtigten Bedarf entsprechen und zugleich den Fehleinsatz von Sicherheitslinien verhindern.
Halte- und Wartelinien für Fahrräder, welche bisher gelb sein konnten, müssen neu diese Farbe haben (vgl. Art. 75 Abs. 6 SSV und Art. 167 Abs. 6 E-StBV).
Art. 168: Rand- und Führungslinien, Sperrflächen
Die Regelung entspricht in Bezug auf die Randlinien und die Sperrflächen dem bisherige Recht (Art. 76 Abs. 1, 78, 90 Abs. 1 SSV). Die neu aufgenommene Bestimmung, wonach Sperrflächen unterbrochen werden können, war bisher auf Normebene geregelt12. Die Bestimmung betreffend Führungslinien wird abstrahiert (Art. 76 Abs. 2 und 3 SSV). Die Situationen, in denen sie eingesetzt werden können, werden in der Behördenverordnung beschrieben (Art. 69a E-BSSV).
Art. 169: Parkfelder
Absatz 1 sieht neu vor, dass Parkfelder nicht nur in Ergänzung zu Signalen (Art. 79 Abs. 1 SSV), sondern auch unabhängig von Signalen markiert sein können. Werden Parkfelder ohne Signal verwendet, können sich bei schneebedeckter Strasse gewisse Sichtbarkeitsprobleme ergeben, die aber auch mit einem Signal nur zu einem Teil gelöst werden können.
Bereits bisher galt, dass Fahrzeuge nur innerhalb der Parkfelder parkiert werden dürfen, soweit solche markiert sind (Art. 79 Abs. 1ter SSV). Neu wird dieser Grundsatz hinsichtlich Zonen konkretisiert: Sind in einer Zone mit Signalen, die das Parkieren gestatten, Parkfelder markiert, so gilt das Parkverbot ausserhalb der Parkfelder für das gesamte von der Zone erfasste Gebiet.
In Absatz 2 wird die bestehende Regelung (Art. 79 Abs. 1ter) ergänzt und entsprechend dem neuen Grundsatz, dass markierte Parkfelder nicht zwingend gleichzeitig signalisiert sein müssen, vorgesehen, dass die berechtigten Fahrzeugarten auch bloss mit einem markierten Symbol angezeigt werden können.
Absätze 3 und 4 entsprechen inhaltlich unverändert dem bisherigen Recht (Art. 74 Abs. 1 bis, 2 SSV). Die Möglichkeit, anstelle einer Markierung einen besonderen, sich von der übrigen Fahrbahn deutlich unterscheidenden Belag zu verwenden, bleibt allerdings auf signalisierte Parkflächen beschränkt.
Neu wird in Absatz 5 ausdrücklich die Möglichkeit vorgesehen, bei Parkfeldern mit markierten Ziffern auf die Gebührenpflicht aufmerksam zu machen. Die Gebührenpflicht an sich muss aber nach wie vor mit einem Signal angezeigt sein.
Die gelben Parkfelder, welche für bestimmte Personenkreise bestimmt sind, werden neu in einem eigenen Absatz 6 geregelt (bisher: Art. 79 Abs. 1bis SSV). Parkfelder für bestimmte Berechtigte sollen künftig klarer von den Parkverbotsfeldern (vgl. in Art. 170 E-StBV) abgegrenzt sein und zwingend auf diese Art (d. h. ohne Diagonalkreuz) dargestellt werden.
12 SN 649 850 a