Vorlage und Bericht SDR

Vernehmlassung 2009/90: Revision des Gefahrgutrechts. Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) · 6 Seiten

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Änderungen/Erläuterungen Anh. 1 SDR Beilage 3

- 0379, 0055,Treibladungshülsen, leer, mit Treib-

ladungsanzünder

unterliegen folgenden Vorschriften des ADR nicht:

- Kapitel 5.3;

- Abschnitt 5.4.3;

- Teil 6

- Kapitel 7.2;

- Sondervorschrift CV1 des Abschnitts 7.5.11;

- Teil 8 mit Ausnahme von:

Unterabschnitt 8.1.2.1 a) und c);

Unterabschnitt 8.1.4.1 a);

Abschnitt 8.3.4;

Sondervorschrift S1 (3) des Kapitels 8.5;

- Teil 9.

Bem. Betreffend Angabe im Beförderungspapier

siehe Absatz 5.4.1.1.10 ADR.

a. Diese Gegenstände dürfen nur im Einverneh-

men mit der zuständigen Behörde den vorste-

henden Benennungen zugeordnet werden.

b. aufgehoben

c. Die zulässige Höchstmasse beträgt 10 kg (Brut-

tomasse) je Versandstück und 50 kg je Fahr-

zeug.

Erläuterungen:

Es konnte hinsichtlich dieser Bestimmung bei den potentiellen Anwendern kein Anwendungsbedarf (mehr) festgestellt werden.

Geltender Text Änderungsvorschlag

1.1.3.6.10 1.1.3.6.10

Unternehmen, die Lageranlagen mit wassergefähr- Unternehmen, die Lageranlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten warten, dürfen leere, ungerei- denden Flüssigkeiten warten, dürfen leere, ungereinigte Tanks, die sie während den Arbeiten an statio- nigte Tanks, die sie während den Arbeiten an stationären Tanks zum Umschlag verwenden, wie folgt in nären Tanks zum Umschlag verwenden, wie folgt in Abweichung von den Bestimmungen der SDR Abweichung von den Bestimmungen der SDR transportieren: transportieren:

a. Solche Tanks und ihre Trägerfahrzeuge sind a. Tank und Fahrzeug

nicht den Bau-, Ausrüstungs- und Kontrollvor- Solche Tanks unterstehen nicht den Vorschriften schriften der SDR unterstellt. über die Verwendung nach Kapitel 4.3 und 4.4.,

b. An den Aussenwänden der Tanks muss beid- den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung des

seits sowie vorne und hinten je ein Gefahrenzet- Baumusters, die Prüfung und Kennzeichnung tel Nr. 3 von mindestens 25 cm Seitenlänge an- nach Kapitel 6.8 bzw. 6.9 ADR und das Fahrgebracht werden. zeug ist nicht den Vorschriften über Bau und Zulassung nach Teil 9 ADR unterstellt.

c. Vorne und hinten am Trägerfahrzeug muss sich

eine orangefarbene Tafel ohne Kennzeich- b. Grosszettel

nungsnummer entsprechend des Absatzes Die Tanks sind an beiden Längsseiten und an

5.3.2.1.1 ADR befinden (z.B. Anhänger mit Tank jedem Ende mit Grosszetteln entsprechend Ka-= je 1 Tafel vorne und hinten; Zugfahrzeug ohne pitel 5.3 ADR zu kennzeichnen. Ist diese Kenn-Tank = keine Tafeln). zeichnung ausserhalb des Trägerfahrzeuges nicht sichtbar, ist sie ausserdem an den beiden

d. Der Fahrzeugführer ist von der Ausbildung ge-

Längsseiten und hinten am Fahrzeug anzubrinmäss Kapitel 8.2 befreit.

gen; handelt es sich beim Trägerfahrzeug des Alle übrigen Vorschriften der SDR bleiben anwend- Tanks um einen Anhänger, ist dieses zusätzlich

bar. vorne mit einem Grosszettel zu kennzeichnen.

c. Orangefarbene Kennzeichnung