Vorlage und Bericht SDR

Vernehmlassung 2009/90: Revision des Gefahrgutrechts. Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) · 6 Seiten

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Änderungen/Erläuterungen Anh. 1 SDR Beilage 3

Tankcontainer (aus Metall) um als Grosspackmittel (IBC) weiterhin Verwendung zu finden, nicht nur 6.5.3, 6.5.4.4 und 6.5.4.5, sondern auch 6.5.5.1 ADR (mit Ausnahme von 6.5.5.1.5 und 6.5.5.1.6) zu entsprechen haben. Gemäss EGI hat diese Ergänzung jedoch keinerlei erschwerende Konsequenzen für die bestehenden Tankcontainer zur Folge, da diese Gefahrgutumschliessungen bereits heute schon unter Hinzuziehung dieser Bestimmungen wiederkehrend geprüft werden.

Geltender Text Änderungsvorschlag

1.6.3.24 1.6.3.24

Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Auf- Aufgehoben

setztanks, die vor dem 1. Januar 1999 gebaut wur-

den und den Vorschriften des Kapitels 6.8 ADR nicht

entsprechen, jedoch aufgrund von EMPA-Richtlinien

und Protokollen sowie der EGI Technischen Anwei-

sung TA 005 vom 3. Dezember 1997 bestimmten

Übergangsbestimmungen unterliegen, dürfen bis

zum 31. Dezember 2010 weiterverwendet werden.

Die übrigen Bestimmungen der SDR bleiben an-

wendbar.

Erläuterungen:

Die Übergangsregelung wird am 31.12.2010 ablaufen.

Geltender Text Änderungsvorschlag

1.6.3.28 1.6.3.28

Baustellentanks, die vor dem 1. Januar 1988 gebaut Aufgehoben

wurden, jedoch den Vorschriften des Kapitels 6.14

dieses Anhangs nicht entsprechen, dürfen bis zum

31. Dezember 2010 weiter verwendet werden. Sie

dürfen ab 1. Januar 2003 nicht mehr umgebaut oder

verändert werden.

Erläuterungen:

Die Übergangsregelung wird am 31.12.2010 ablaufen.

Geltender Text Änderungsvorschlag 1.10.2.4

Die Beschreibungen der gemäss Kapitel 1.10 ADR erhaltenen Unterweisung muss mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden.

Erläuterungen:

Das internationale Recht verpflichtet die Mitgliedstaaten, den Zeitraum für die Aufbewahrung der Aufzeichnungen der Unterweisung des Arbeitnehmers im Bereich der Sicherung, zu bestimmen. Mit 1.10.2.4 Anh. 1 SDR wird die Aufbewahrungsfrist in der CH auf mindestens 10 Jahre festgelegt.