Vorlage und Bericht SDR

Vernehmlassung 2009/90: Revision des Gefahrgutrechts. Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) · 6 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage

Änderungen/Erläuterungen Anh. 1 SDR Beilage 3

Vorne und hinten am Trägerfahrzeug muss sich eine orangefarbene Tafel ohne Kennzeichnungsnummer entsprechend des Absatzes 5.3.2.1.1 ADR befinden (z.B. Anhänger mit Tank = je 1 Tafel vorne und hinten; Zugfahrzeug ohne Tank = keine Tafeln).

d. Mitführen weiterer Gefahrgüter

Es dürfen in zugelassenen, gekennzeichneten und bezettelten Versandstücken zusätzlich gefährliche Güter bis zur höchstzulässigen Gesamtmenge der Tabelle 1.1.3.6.3 ADR und ausserdem Gefahrgüter nach der Freistellungsregelung 1.1.3.1 c ADR mitgeführt werden.

e. Ausbildung

Der Fahrzeugführer ist von der Ausbildung gemäss Kapitel 8.2 befreit.

Alle übrigen Vorschriften der SDR bleiben anwendbar.

Erläuterungen:

Die Bestimmung wird teilweise präzisiert (vgl. Buchstabe a). Auf Antrag der CITEC Suisse sollen für Tanks mit einem Fassungsvermögen von höchstens 3 m3 neu Grosszettel mit reduzierten Seitenlängen [10x10 cm] verwendet werden können (s. Buchstabe b) und nebst der Beförderung leerer ungereinigter Tanks zusätzlich gefährliche Güter in Versandstücken in Mengen nach 1.1.3.6.3 ADR bzw. nach der Freistellungsregelung 1.1.3.1 c ADR mitgeführt werden dürfen (vgl. Buchstabe d).

Geltender Text Änderungsvorschlag 1.3.3

Die Aufzeichnungen der gemäss Kapitel 1.3 ADR erhaltenen Unterweisung müssen mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden.

Erläuterungen:

Das internationale Recht verpflichtet die Mitgliedstaaten, den Zeitraum für die Aufbewahrung der Aufzeichnungen über die Unterweisung von Personen, welche an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind, zu bestimmen. Mit 1.3.3.3 Anh. 1 SDR wird die Aufbewahrungsfrist in der CH auf mindestens 10 Jahre festgelegt.

Geltender Text Änderungsvorschlag

1.6.3.21 1.6.3.21

Tankcontainer, die nach den bis zum 31. Dezember Anpassung am Ende der Bestimmung: … wenn sie 1987 geltenden Vorschriften der Rn. 212 127 (5) des den folgenden Vorschriften des ADR entsprechen: Anhangs B.1b für die Beförderung bestimmter Stoffe 6.5.3, 6.5.4.4, 6.5.4.5. und 6.5.5.1 mit Ausnahme zugelassen wurden, dürfen als Grosspackmittel von 6.5.5.1.5 und 6.5.5.1.6.

(IBC) für die Beförderung dieser Stoffe weiterver-

wendet werden, wenn sie den folgenden Vorschrif-

ten des ADR entsprechen: 6.5.3, 6.5.4.4 und

6.5.4.5.

Erläuterungen:

Der Rechtstext wird auf Antrag der Zulassungsbehörde (EGI) dahingehend präzisiert, dass diese kubischen