Bericht ADR

Vernehmlassung 2009/90: Revision des Gefahrgutrechts. Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) · 6 Seiten

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Erläuterungen zum ADR 2011 Beilage 2

Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und von UN-Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC)

Die Kennzeichnungsvorschriften für ortsbewegliche Tanks im Kapitel 6.7 sind überarbeitet worden, wobei neu die Angaben auf dem Tankschild thematisch gruppiert werden (s. 6.7.2.20.1, 6.7.3.16.1, 6.7.4.15.1 und 6.7.5.13.1). Zudem wird das zur Anzeige von Schwallwänden bereits mit der ADR-Ausgabe 2009 für das Kapitel 6.8 etablierte Symbol «S» nun auch bez. der ortsbeweglichen Tanks nach Kapitel 6.7 eingeführt.

Vorschriften für den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung des Baumusters, die Prüfung, die Kennzeichnung von Tankfahrzeugen, Aufsetztanks, Tankcontainern und Tankwechselaufbauten […]

Kapitel 6.8 wurde verschiedentlich modifiziert. Auf folgende Punkte ist namentlich hinzuweisen:

 In 6.8.2.2.3 werden Vorschriften für Flammendurchschlagssicherungen aufgenommen.

 Die Gültigkeitsdauer von Baumusterzulassungen für bestimmte Tanks wird nach 6.8.2.3.3. neu auf zehn

Jahre beschränkt.

 6.8.2.5.1 wird präzisiert indem neu festgehalten wird, dass die (für diese Gefahrgutumschliessungen

bereits mit dem ADR 2009 eingeführte) «S-Kennzeichnung» nur bei Tanks mit einem Fassungsraum von mehr als 7500 l Anwendung findet.

Vorschriften für die Ausbildung der Fahrzeugbesatzungen

Es sind verschiedene Änderungen der Vorschriften für die Ausbildung der Fahrzeugbesatzung nach Kapitel 8.2 vorgesehen:

 Nach 8.2.1.2 und 8.2.1.3 können sowohl der Basiskurs wie auch der Aufbaukurs für Tanks neu auf be-

stimmte Gefahrgüter oder Klassen beschränkt werden (ausgenommen hievon sind die Klassen 1 und 7).

 8.2.2.8.2 hält fest, dass die (neu) auszustellende Schulungsbescheinigung, welche den erfolgreichen

Abschluss einer Aufbauprüfung bestätigt, mit demselben Ablaufdatum versehen sein muss, wie jenes der zu Grunde liegenden Bescheinigung für die Basisschulung.

 8.2.2.5.3 fordert neu für Auffrischungschulungen (welche in Form von Einzelkursen abgehalten werden)

im Minimum die Hälfte der Dauer, die für die entsprechenden Erstschulungen des Basiskurses oder des Aufbaukurses vorgesehen ist. Zudem wird präzisiert, dass ein Fahrzeugführer anstelle einer Auffrischungsschulung und einer Auffrischungsprüfung einen Basiskurs besuchen und eine Basisprüfung absolvieren kann.

 Mit 8.2.2.8.5 wird das Muster der Schulungsbescheinigung erneuert: Ein zusätzliches Feld für die

Identifizierung der bescheinigenden Stelle wird eingeführt. Zudem ist neu ein Photo des Fahrzeugführers in die Bescheinigung aufzunehmen und der Angabe des Ablaufdatums ist die Wendung «gültig bis» voranzustellen (vgl. auch Ausführungen betreffend Übergangsregelung in 1.6.1.21 hievor).