Bericht ADR
Vernehmlassung 2009/90: Revision des Gefahrgutrechts. Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) · 6 Seiten
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Erläuterungen zum ADR 2011 Beilage 2
Verzeichnis der gefährlichen Stoffe
Die Tabelle A des Kapitels 3.2 wird in diversen Punkten ergänzt und geändert. Insbesondere ist Folgendes zu erwähnen:
In Spalte 7a werden die Codes «LQ 0 – 24» bei allen Eintragungen gestrichen, stattdessen werden an
dieser Stelle zwecks Erleichterung des multimodalen Transportes neu die Höchstmengen des Stoffes je Innenverpackung oder Gegenstand für die Beförderung gefährlicher Güter in begrenzten Mengen, wie sie in Kapitel 3.2 der UN-Empfehlungen enthalten sind, aufgenommen (vgl. auch Erläuterungen zu 3.4).
Bei 34 Eintragungen wird in der Spalte 6 die Sondervorschrift (SV) 274 gestrichen, mit der Folge, dass in
diesen Fällen die offizielle Benennung nicht mehr mit der technischen Benennung im Beförderungspapier ergänzt werden muss.
Die Spalte 6 der UN 3480 und 3481 wird um die neue SV 348 ergänzt. Damit müssen alle ab 1.1.2012
gebauten Lithium-Batterien auf dem Aussengehäuse mit der Nennenergie in Wattstunden gekennzeichnet sein (siehe in diesem Zusammenhang auch Ausführungen zu SV 656 und 188 nachfolgend).
Bei 51 Eintragungen wird in der Spalte 6 eine neue SV 354 aufgenommen. Damit lassen sich diese
Eintragungen als inhalationstoxische Stoffe identifizieren.
Bei verschiedenen Eintragungen wird in der Spalte 15 der Tabelle A der Tunnelbeschränkungscode
hinsichtlich des Versandstücktransportes verschärft: UN 1541, 1580, 1595, 1605, 1647, 1670, 1752, 1809, 1892, 2232, 2644, 2646 und 3246 wechseln allesamt von «C/E» zu «C/D». Damit wird der Inhalationstoxizität dieser Stoffe Rechnung getragen. UN 1510 ändert aus dem gleichen Grund von «B/E» zu «B/D».
In der Stoffliste werden 14 neue UN-Nummern aufgenommen, die u.a. inhalationstoxische Stoffe der
Klasse 6.1 mit den Nebengefahren der Klassen 3, 8 sowie 4.3 umfassen.
Sondervorschriften für bestimmte Stoffe oder Gegenstände
Das ADR 2011 führt neue Sondervorschriften (SV) ein und diverse für bestimmte Stoffe oder Gegenstände bereits geltende SV werden modifiziert oder aufgehoben:
Die geänderte SV 304 legt fest, dass die Eintragung UN 3028 nur für die Beförderung nicht aktivierter
Batterien verwendet werden darf, die Kaliumhydroxid, trocken, enthalten und die dazu bestimmt sind, vor der Verwendung durch die Hinzufügung einer geeigneten Menge von Wasser in die einzelnen Zellen aktiviert zu werden.
Die bisherige SV 645 wird insofern angepasst, als dass die Zustimmung der zuständigen Behörde zur
(erleichterten) Klassierung von Feuerwerkskörpern (nach 2.2.1.1.7.2) neu mit einer unverwechselbaren Referenz versehen sein muss (s. auch Ausführungen nachfolgend zu 5.4.1.2.1 g).
Eine neue SV 656 wird eingeführt, welche die bisherige, sich auf Zellen und Batterien beziehende SV
188 hinsichtlich b) modifiziert und bezüglich e) präzisiert:
o Um von der (erleichterten) Beförderung nach SV 188 profitieren zu können, müssen Lithium-Batterien nach heutigem Recht auf dem Aussengehäuse mit der Nennenergie in Wattstunden gekennzeichnet sein, es sei denn, sie sind vor dem 01.01.2009 hergestellt worden; diesfalls können sie auch ohne Kennzeichnung bis zum 31.12.2010 gemäss der SV 188 (erleichtert) befördert werden. Die neue SV 656 hebt nun für diese Batterien die zeitliche Beschränkung auf, sodass diese neu unlimitiert über den 31.12.2010 hinaus ohne Kennzeichnung (erleichtert) befördert werden können (s. neu SV 188 b).
o Die SV 656 hält ferner fest, dass die Bestimmung, wonach in Ausrüstungen eingebaute Zellen und Batterien gegen Beschädigung und Kurzschluss geschützt sein müssen, bei Vorrichtungen wie z.B. Uhren, Sensoren usw., die während der Beförderung absichtlich aktiv sind, nicht gilt (s. SV 188 e).