Bericht ADR
Vernehmlassung 2009/90: Revision des Gefahrgutrechts. Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) · 6 Seiten
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Erläuterungen zum ADR 2011 Beilage 2
Das Muster der ADR-Bescheinigung wird verschiedentlich angepasst (s. auch Ausführungen zu
8.2.2.8.5 nachfolgend): Nach 1.6.1.21 kann aber die Schulung der Fahrzeugführer bis zum 31.12.2012 nach bisherigem Muster bescheinigt werden.
Die Vorschriften über die in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Güter sind überarbeitet worden
(s. Ausführungen zu Kapitel 3.4 nachfolgend). Nach 1.6.1.20 können jedoch die auf diese Art verpackten Güter bis zum 30.06.2015 weiterhin nach den bisherigen Vorschriften des Kapitels 3.4 befördert werden, mit Ausnahme der Stoffe denen nach der Tabelle A des Kapitels 3.2 Spalte 7 die Ziffer „0“ zugeordnet ist.
Für wiederbefüllbare geschweisste Flaschen aus Stahl für Flüssiggase (LPG) werden bez. der
wiederkehrenden Prüfung die Kriterien für die Ausdehnung der Prüfintervalle vereinheitlicht (s. auch nachfolgend Ausführungen zu 4.1.4.1 «Verpackungsanweisung P 200»). Nach 1.6.2.9 dürfen die bisherigen, landesspezifischen Bedingungen für die Erstreckung der Prüffrist jedoch noch für Flaschen zur Anwendung gelangen, die vor dem 1.1.2015 gebaut werden.
Massnahmen zur Kontrolle und zur sonstigen Unterstützung der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften
Folgende Anpassungen sind zu verzeichnen:
Die bisherigen 1.8.6 und 1.8.7 betreffend den administrativen Kontrollen für Druckgefässe werden
ergänzt: Insbesondere werden Bestimmungen für den Fall, wo die Prüfstelle sich der Dienste Dritter (bspw. Beauftragter; Zweigniederlassung) bedient, eingeführt, zusätzliche Meldepflichten definiert und neue Vorschriften über die Aufbewahrung von Unterlagen aufgenommen.
Ein neuer 1.8.8 über das Verfahren für die Konformitätsbewertung von Gaspatronen wird integriert.
Sicherungsvorschriften
Eine neue Bestimmung 1.10.2.3 legt den Zeitpunkt für die Unterweisung des an der Gefahrgutbeförde-
rung Beteiligten im Bereich der Sicherung fest, indem dies (spätestens) mit der Aufnahme der Tätigkeit, welche die Beförderung umfasst, erfolgen muss.
Neu 1.10.2.4 hält ausdrücklich fest, dass der Arbeitgeber die Beschreibung der im Bereich der
Sicherung erfolgten Unterweisung des Arbeitnehmers für den von der zuständigen Behörde festgelegten Zeitraum aufzubewahren und auf Verlangen dieser oder dem Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen hat.
Die tierischen Stoffe sind neu von der Liste der gefährlichen Stoffe mit hohem Gefährdungspotential
nach 1.10.5 ausgenommen, womit bei solchen Beförderungen die Erstellung eines Sicherungsplanes entfällt.
Klassifizierung
Es ist Folgendes hervorzuheben:
Die neuen Bestimmungen 2.1.2.3 und 2.1.3.3. präzisieren, dass ein in der Tabelle 3.2 namentlich
genannter Stoff, welcher Unreinheiten (z.B. aus dem Produktionsprozess) oder Additive enthält, die Auswirkungen auf die Klassierung haben, als Lösung oder Gemisch zu gelten hat.
Die Kriterien in 2.2.9.1.10 betreffend „Umweltgefährdende Stoffe (aquatische Umwelt)“ sind auf der
Grundlage des «Global Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals» (GHS) überarbeitet worden.
Neu 2.3.3.2 legt im Zusammenhang mit entzündbaren flüssigen Stoffen der Klassen 3, 6.1 und 8 fest,
nach welchen Methoden der Siedebeginn zu bestimmen ist.