Bericht ADR

Vernehmlassung 2009/90: Revision des Gefahrgutrechts. Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) · 6 Seiten

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Erläuterungen zum ADR 2011 Beilage 2

 5.4.1.1.1. e) wird um eine Bemerkung erweitert, wonach es im Beförderungspapier bei zusammenge-

setzten Verpackungen nicht notwendig ist, Anzahl, Typ und Fassungsraum einer jeden Innenverpackung anzugeben.

 Die Reihenfolge der Angaben im Beförderungspapier für Abfälle wird geändert: Nach 5.4.1.1.3 hat der

Ausdruck «Abfall» neu nicht mehr vor der UN-Nummer, sondern vor der offiziellen Benennung für die Beförderung zu erscheinen.

 Eine neue Vorschrift im Zusammenhang mit der Beförderung umweltgefährdender Stoffe wird in

5.4.1.1.18 eingeführt: Danach muss unter Vorbehalt bestimmter Ausnahmen im Beförderungspapier bei Stoffen, die die Klassifizierungskriterien von 2.2.9.1.10 erfüllen, zusätzlich der Ausdruck «UMWELTGE-FÄHRDEND» angebracht werden.

 Nach neu 5.4.1.2.1 g) ist bei der Beförderung bestimmter Feuerwerkskörper im Beförderungspapier die

Referenznummer der Klassifizierungsbestätigung der zuständigen Behörde anzugeben (s. auch Ausführungen zu SV 645 hievor).

 Das vierseitige Muster der «Schriftlichen Weisungen» in 5.4.3.4 wird verschiedentlich angepasst:

Insbesondere wird eine neue Tabelle mit zusätzlichen Hinweisen über Gefahreneigenschaften von Stoffen, die durch Kennzeichen angegeben sind (s. 5.2.1.8.3: Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe; 5.3.3.: Kennzeichen für Stoffe, die in erwärmten Zustand befördert werden), aufgenommen.

 Nach 5.4.4.1 müssen neu Absender und Beförderer eine Kopie des Beförderungspapiers während eines

Mindestzeitraums von 3 Monaten aufbewahren.

 Die Sondervorschriften von 5.5.2 betreffend UN 3359 (Begaste Einheit) sind überarbeitet worden.

Bau und Prüfvorschriften für Druckgefässe, Druckgaspackungen und Gefässe, klein, mit Gas (Gaspatronen) und Brennstoffzellen-Kartuschen mit verflüssigtem entzündbarem Gas

Bez. des Kapitels 6.2 ist Folgendes festzuhalten:

 Verschiedene neue Bestimmungen (samt Verweise auf entsprechende ISO-Normen) werden für den

Bau, die Auslegung, die Prüfung und Kennzeichnung von Metallhydrid-Speichersystemen aufgenommen (s. 6.2.1.1.5, 6.2.1.3.4, 6.2.1.5.1, 6.2.1.5.3, 6.2.2.1.5, 6.2.2.3 f., 6.2.2.7 und 6.2.2.9).

 Für die Auslegung, den Bau und die erstmalige Prüfung von UN-Flaschen werden in 6.2.2.1.1 weitere

massgebliche ISO-Normen aufgenommen.

 Ein neuer 6.2.2.7.9 hält fest, dass bei Flaschenbündeln die Vorschriften für die Kennzeichnung der

Druckgefässe nur für die einzelnen Flaschen und nicht für die Gruppenanordnung gelten.

 6.2.4 wird angepasst: Die Normen bez. Auslegung, Bau und erstmalige Prüfung von Nicht-UN-Flaschen

werden neu von denjenigen Normen, welche die wiederkehrende Prüfung dieser Flaschen betreffen, getrennt und in je einem Unterabschnitt tabellarisch wiedergegeben (s. 6.2.4.1 und 6.2.4.2).

 Die Baumusterzulassungen ausstellende Stelle hat nach neu 6.2.5 bei Nicht-UN-Flaschen das Verfahren

der wiederkehrenden Prüfung festzulegen, wenn eine Bezugnahme auf Normen von 6.2.2 bzw. eine Anwendung der Normen von 6.2.4 nicht möglich ist.

Bau- und Prüfvorschriften für Grosspackmittel (IBC)

Bez. Kapitel 6.5 ist hervorzuheben, dass ab 2011 hergestellte Innenbehälter von Kombinations-IBC erweiterte (Mindest-)Angaben hinsichtlich ihrer Kennzeichnung aufweisen müssen (s. 6.5.2.2.4).