Bericht ADR
Vernehmlassung 2009/90: Revision des Gefahrgutrechts. Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) · 6 Seiten
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Erläuterungen zum ADR 2011 Beilage 2
5.4.1.1.1. e) wird um eine Bemerkung erweitert, wonach es im Beförderungspapier bei zusammenge-
setzten Verpackungen nicht notwendig ist, Anzahl, Typ und Fassungsraum einer jeden Innenverpackung anzugeben.
Die Reihenfolge der Angaben im Beförderungspapier für Abfälle wird geändert: Nach 5.4.1.1.3 hat der
Ausdruck «Abfall» neu nicht mehr vor der UN-Nummer, sondern vor der offiziellen Benennung für die Beförderung zu erscheinen.
Eine neue Vorschrift im Zusammenhang mit der Beförderung umweltgefährdender Stoffe wird in
5.4.1.1.18 eingeführt: Danach muss unter Vorbehalt bestimmter Ausnahmen im Beförderungspapier bei Stoffen, die die Klassifizierungskriterien von 2.2.9.1.10 erfüllen, zusätzlich der Ausdruck «UMWELTGE-FÄHRDEND» angebracht werden.
Nach neu 5.4.1.2.1 g) ist bei der Beförderung bestimmter Feuerwerkskörper im Beförderungspapier die
Referenznummer der Klassifizierungsbestätigung der zuständigen Behörde anzugeben (s. auch Ausführungen zu SV 645 hievor).
Das vierseitige Muster der «Schriftlichen Weisungen» in 5.4.3.4 wird verschiedentlich angepasst:
Insbesondere wird eine neue Tabelle mit zusätzlichen Hinweisen über Gefahreneigenschaften von Stoffen, die durch Kennzeichen angegeben sind (s. 5.2.1.8.3: Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe; 5.3.3.: Kennzeichen für Stoffe, die in erwärmten Zustand befördert werden), aufgenommen.
Nach 5.4.4.1 müssen neu Absender und Beförderer eine Kopie des Beförderungspapiers während eines
Mindestzeitraums von 3 Monaten aufbewahren.
Die Sondervorschriften von 5.5.2 betreffend UN 3359 (Begaste Einheit) sind überarbeitet worden.
Bau und Prüfvorschriften für Druckgefässe, Druckgaspackungen und Gefässe, klein, mit Gas (Gaspatronen) und Brennstoffzellen-Kartuschen mit verflüssigtem entzündbarem Gas
Bez. des Kapitels 6.2 ist Folgendes festzuhalten:
Verschiedene neue Bestimmungen (samt Verweise auf entsprechende ISO-Normen) werden für den
Bau, die Auslegung, die Prüfung und Kennzeichnung von Metallhydrid-Speichersystemen aufgenommen (s. 6.2.1.1.5, 6.2.1.3.4, 6.2.1.5.1, 6.2.1.5.3, 6.2.2.1.5, 6.2.2.3 f., 6.2.2.7 und 6.2.2.9).
Für die Auslegung, den Bau und die erstmalige Prüfung von UN-Flaschen werden in 6.2.2.1.1 weitere
massgebliche ISO-Normen aufgenommen.
Ein neuer 6.2.2.7.9 hält fest, dass bei Flaschenbündeln die Vorschriften für die Kennzeichnung der
Druckgefässe nur für die einzelnen Flaschen und nicht für die Gruppenanordnung gelten.
6.2.4 wird angepasst: Die Normen bez. Auslegung, Bau und erstmalige Prüfung von Nicht-UN-Flaschen
werden neu von denjenigen Normen, welche die wiederkehrende Prüfung dieser Flaschen betreffen, getrennt und in je einem Unterabschnitt tabellarisch wiedergegeben (s. 6.2.4.1 und 6.2.4.2).
Die Baumusterzulassungen ausstellende Stelle hat nach neu 6.2.5 bei Nicht-UN-Flaschen das Verfahren
der wiederkehrenden Prüfung festzulegen, wenn eine Bezugnahme auf Normen von 6.2.2 bzw. eine Anwendung der Normen von 6.2.4 nicht möglich ist.
Bau- und Prüfvorschriften für Grosspackmittel (IBC)
Bez. Kapitel 6.5 ist hervorzuheben, dass ab 2011 hergestellte Innenbehälter von Kombinations-IBC erweiterte (Mindest-)Angaben hinsichtlich ihrer Kennzeichnung aufweisen müssen (s. 6.5.2.2.4).