Vorlage ADR, rund 150 S., nicht notifizierte Fassung

Vernehmlassung 2009/90: Revision des Gefahrgutrechts. Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) · 153 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 125Fedlex · Vorlage

"Bem. Die Kriterien des Absatzes d) gelten für IBC-Bauarten, die ab dem 1. Januar 2011 hergestellt werden."

6.5.6.13.3.1 "(Phasenverschiebung)" ändern in:

"(Wegamplitude Spitze-Spitze)".

[betrifft nur die deutsche Fassung]

Kapitel 6.6

6.6.1.2 "hergestellt und geprüft sein" ändern in:

"hergestellt, geprüft und wiederaufgearbeitet sein".

"jede hergestellte Verpackung" ändern in:

"jede hergestellte oder wiederaufgearbeitete Grossverpackung".

6.6.3.1 a) Der zweite Satz erhält folgenden Wortlaut:

"Dieses Symbol darf nur zum Zweck der Bestätigung verwendet werden, dass eine Verpackung, ein ortsbeweglicher Tank oder ein MEGC den entsprechenden Vorschriften des Kapitels 6.1, 6.2, 6.3, 6.5, 6.6 oder 6.7 entspricht."

6.6.5.2.2 erhält folgenden Wortlaut:

"6.6.5.2.2 Wird bei der Fallprüfung für flüssige Stoffe ein anderer Stoff verwendet, so muss die-

ser eine vergleichbare relative Dichte und Viskosität haben wie der zu befördernde Stoff. Unter den Bedingungen des Absatzes 6.6.5.3.4.4 darf auch Wasser für die Fallprüfung für flüssige Stoffe verwendet werden."

6.6.5.3.4.4 erhält folgenden Wortlaut:

"6.6.5.3.4.4 Fallhöhe

Bem. Grossverpackungen für Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 müssen nach den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II geprüft werden.

6.6.5.3.4.4.1 Für Innenverpackungen, die feste oder flüssige Stoffe oder Gegenstände enthalten,

wenn die Prüfung mit dem zu befördernden festen oder flüssigen Stoff oder Gegenstand oder mit einem anderen Stoff durchgeführt wird, der im Wesentlichen dieselben Eigenschaften hat:

Verpackungsgruppe I Verpackungsgruppe II Verpackungsgruppe III

1,8 m 1,2 m 0,8 m

6.6.5.3.4.4.2ENTWURF Für Innenverpackungen, die flüssige Stoffe enthalten, wenn die Prüfung mit Wasser

durchgeführt wird:

a) wenn der zu befördernde Stoff eine relative Dichte von höchstens 1,2 hat:

Verpackungsgruppe I Verpackungsgruppe II Verpackungsgruppe III

1,8 m 1,2 m 0,8 m