Vorlage ADR, rund 150 S., nicht notifizierte Fassung

Vernehmlassung 2009/90: Revision des Gefahrgutrechts. Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) · 153 Seiten

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gen des Abschnitts 6.8.2 entsprechen.

Die zuständige Behörde muss dem Sekretariat der UNECE ein Verzeichnis der von ihr anerkannten technischen Regelwerke übermitteln. Das Verzeichnis muss folgende Angaben enthalten: Name und Datum des Regelwerks, Gegenstand des Regelwerks und Angaben darüber, wo dieses bezogen werden kann. Das Sekretariat muss diese Informationen auf seiner Website öffentlich zugänglich machen.

Eine Norm, die für eine Inbezugnahme in einer zukünftigen Ausgabe des ADR angenommen wurde, darf von der zuständigen Behörde zur Anwendung zugelassen werden, ohne dies dem Sekretariat der UNECE mitzuteilen.

Für die Prüfung und die Kennzeichnung darf auch die anwendbare Norm verwendet werden, die in Unterabschnitt 6.8.2.6 in Bezug genommen wird."

6.8.3.2.3 erhält folgenden Wortlaut:

"6.8.3.2.3 Die innere Absperreinrichtung aller Öffnungen für das Füllen und aller Öffnungen für das Entleeren der Tanks

mit einem Fassungsraum über 1 m3

zur Beförderung verflüssigter entzündbarer oder giftiger Gase müssen schnellschliessend sein und sich bei einem ungewollten Verschieben des Tanks oder einem Brand automatisch schliessen. Das Schliessen der inneren Absperreinrichtung muss auch fernausgelöst werden können.

Jedoch darf an Tanks zur Beförderung

verflüssigter nicht giftiger entzündbarer

Gase ausschliesslich für Füllungsöff-

nungen in der Dampfphase des Tanks

die innere Absperreinrichtung mit Fern-

auslösung durch ein Rückschlagventil

ersetzt werden. Das Rückschlagventil

muss im Inneren des Tanks angeordnet

sein, federbelastet sein, so dass sich

das Ventil schliesst, wenn der Druck in

der Füllleitung kleiner oder gleich dem

Druck im Tank ist, und mit einer geeig-

neten Dichtung ausgerüstet sein14.

___

14)Die Verwendung von Metall-auf-

Metall-Dichtungen ist nicht zugelas-

sen."

Die bisherigen Fussnoten 14) bis 16) werden zu 15) bis 17).

6.8.3.6 erhält folgenden Wortlaut:

"6.8.3.6 ENTWURFVorschriften für Batterie-Fahrzeuge und MEGC, die nach in Bezug genomme-

nen Normen ausgelegt, gebaut und geprüft sind

Bem. Personen oder Organe, die in den Normen als Verantwortliche gemäss ADR

ausgewiesen sind, müssen die Vorschriften des ADR einhalten.

Die in der nachstehenden Tabelle in Bezug genommene Norm muss wie in der Spalte (4) der Tabelle angegeben für die Ausstellung von Baumusterzulassungen angewendet werden, um die in Spalte (3) der Tabelle genannten Vorschriften des Kapitels 6.8 zu erfüllen. Die in der Spalte (3) genannten Vorschriften des Kapitels 6.8 sind in