Vorlage ADR, rund 150 S., nicht notifizierte Fassung
Vernehmlassung 2009/90: Revision des Gefahrgutrechts. Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) · 153 Seiten
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Änderungen ADR 2011 Beilage 1 Im zweiten Satz der Begriffsbestimmung für "Repariertes Grosspackmittel (IBC)" "den ursprünglichen Spezifikationen des Herstellers" ändern in:
"der ursprünglichen Bauart desselben Herstellers".
In der Begriffsbestimmung für "Tankcontainer" "von Gasen der Klasse 2" ändern in: "von in Absatz 2.2.2.1.1 definierten Gasen".
In der Begriffsbestimmung für "UN-Modellvorschriften" "fünfzehnten" ändern in:
"sechzehnten" und "(ST/SG/AC.10/1/Rev.15)" ändern in:
"(ST/SG/AC.10/1/Rev.16)".
Die Begriffsbestimmung für "Verlader" erhält folgenden Wortlaut:
"Verlader: Das Unternehmen, das
a) verpackte gefährliche Güter, Kleincontainer oder ortsbewegliche Tanks in oder auf
ein Fahrzeug oder Container verlädt oder
b) einen Container, Schüttgut-Container, Tankcontainer oder ortsbeweglichen Tank
auf ein Fahrzeug verlädt."
Folgende neue Begriffsbestimmungen in alphabetischer Reihenfolge einfügen:
"Beförderungsmittel: Für die Strassen- oder Eisenbahnbeförderung ein Fahrzeug oder Wagen.
Brennstoffzelle: Eine elektrochemische Vorrichtung, welche die chemische Energie eines Brennstoffs in elektrische Energie, Wärme und Reaktionsprodukte umwandelt. Brennstoffzellen-Motor: Eine Vorrichtung, die für den Antrieb von Einrichtungen verwendet wird und die aus einer Brennstoffzelle und ihrer Brennstoffversorgung besteht – unabhängig davon, ob diese in die Brennstoffzelle integriert oder von dieser getrennt ist – und die alle Zubehörteile umfasst, die für ihre Funktion notwendig sind. CIM: Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (Anhang B des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)) in der jeweils geänderten Fassung.
CMR: Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr (Genf, 19. Mai 1956) in der jeweils geänderten Fassung.
CTU: siehe Güterbeförderungseinheit.
[betrifft nur die deutsche Fassung]
ENTWURF
durch oder in für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7: Durch oder in die Länder, in die eine Sendung befördert wird, jedoch werden Länder, «über» die eine Sendung in der Luft befördert wird, ausdrücklich ausgeschlossen, vorausgesetzt, in diesen Ländern erfolgt keine planmässige Zwischenlandung.