Vorlage ADR, rund 150 S., nicht notifizierte Fassung

Vernehmlassung 2009/90: Revision des Gefahrgutrechts. Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) · 153 Seiten

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Änderungen ADR 2011 Beilage 1

Kapitel 1.3

1.3.1 Im ersten Satz "eine Unterweisung erhalten" ändern in:

"unterwiesen sein".

Einen neuen zweiten Satz mit folgendem Wortlaut einfügen:

"Angestellte müssen vor der Übernahme von Pflichten nach den Vorschriften des Abschnitts 1.3.2 unterwiesen sein und dürfen Aufgaben, für die eine erforderliche Unterweisung noch nicht stattgefunden hat, nur unter der direkten Überwachung einer unterwiesenen Person wahrnehmen."

1.3.2 Der Satz nach der Überschrift erhält folgenden Wortlaut:

"Je nach Verantwortlichkeiten und Aufgaben muss die betreffende Person in folgender Form unterwiesen sein:".

[betrifft nur die deutsche Fassung]

1.3.2.1 Am Ende "vertraut gemacht werden" ändern in:

"vertraut gemacht sein".

[betrifft nur die deutsche Fassung]

1.3.2.2 Der erste Satz nach der Überschrift erhält folgenden Wortlaut:

"Das Personal muss seinen Aufgaben und Verantwortlichkeiten entsprechend über die Vorschriften unterwiesen sein, die die Beförderung gefährlicher Güter regeln."

Am Ende des zweiten Satzes "ist das Personal über die für andere Verkehrsträger geltenden Vorschriften zu unterweisen" ändern in:

"muss das Personal die für andere Verkehrsträger geltenden Vorschriften kennen". 1.3.2.3 Das Ende des ersten Satzes nach der Überschrift erhält folgenden Wortlaut:

"muss das Personal über die von den gefährlichen Gütern ausgehenden Risiken und Gefahren unterwiesen sein".

1.3.2.4 erhält folgenden Wortlaut:

"1.3.2.4 Die Unterweisung ist in regelmässigen Abständen durch Auffrischungskurse zu er-

gänzen, um Änderungen in den Vorschriften Rechnung zu tragen."

1.3.3 Der Text nach der Überschrift erhält folgenden Wortlaut:

ENTWURF"Aufzeichnungen der nach diesem Kapitel erhaltenen Unterweisung sind vom Arbeitgeber aufzubewahren und dem Arbeitnehmer oder der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die Aufzeichnungen müssen vom Arbeitgeber für den von der zuständigen Behörde festgelegten Zeitraum aufbewahrt werden. Die Aufzeichnungen der erhaltenen Unterweisung sind bei der Aufnahme einer neuen Tätigkeit zu überprüfen."