Vorlage ADR, rund 150 S., nicht notifizierte Fassung
Vernehmlassung 2009/90: Revision des Gefahrgutrechts. Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) · 153 Seiten
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Volumen der flüssigen Phase 98 % des (mit Wasser) ausgeliterten Fassungsraums bei dieser Temperatur erreicht.
(6) Druckentlastungseinrichtungen
Verschlossene Kryo-Behälter müssen mit mindestens einer Druckentlastungseinrichtung ausgerüstet sein.
(7) Verträglichkeit
Die zur Gewährleistung der Dichtheit von Verbindungsstellen oder zur Wartung der Verschlusseinrichtungen verwendeten Werkstoffe müssen mit dem Inhalt verträglich sein. Bei Behältern für die Beförderung von oxidierenden Gasen (Klassifizierungscode 3 O) dürfen diese Werkstoffe mit den Gasen nicht gefährlich reagieren.
Vorschriften für offene Kryo-Behälter
Nur die folgenden nicht oxidierenden tiefgekühlt verflüssigten Gase des Klassifizierungscodes 3 A dürfen in offenen Kryo-Behältern befördert werden: UN-Nummern 1913, 1951, 1963, 1970, 1977, 2591, 3136 und 3158.
Offene Kryo-Behälter müssen so gebaut sein, dass sie den folgenden Vorschriften entsprechen:
(1) Die Behälter sind so auszulegen, herzustellen, zu prüfen und auszurüsten, dass sie allen Be-
dingungen, einschliesslich Ermüdung, standhalten, denen sie während ihres normalen Gebrauchs und unter normalen Beförderungsbedingungen ausgesetzt sind.
(2) Der Fassungsraum darf nicht grösser als 450 Liter sein.
(3) Der Behälter muss eine Doppelwandkonstruktion haben, bei welcher der Raum zwischen der
Innen- und Aussenwand luftleer ist (Vakuumisolierung). Die Isolierung muss die Bildung von Raureif auf der Aussenseite des Behälters verhindern.
(4) Die Bauwerkstoffe müssen bei der Betriebstemperatur geeignete mechanische Eigenschaften
haben.
(5) Werkstoffe in direktem Kontakt mit den gefährlichen Gütern dürfen durch die zur Beförderung
vorgesehenen gefährlichen Güter nicht angegriffen oder geschwächt werden und dürfen keine gefährliche Wirkungen verursachen, z.B. Katalyse einer Reaktion oder Reaktion mit den gefährlichen Gütern.
(6) Behälter mit einer Doppelwandkonstruktion aus Glas müssen mit einer Aussenverpackung
mit geeignetem Polstermaterial oder saugfähigem Material versehen sein, das den Drücken und Stössen standhält, die unter normalen Beförderungsbedingungen auftreten können.
(7) Der Behälter muss so ausgelegt sein, dass er während der Beförderung in aufrechter Position
verbleibt, z.B. durch einen Boden, dessen kleinere horizontale Abmessung grösser als die Höhe des Schwerpunktes des vollständig befüllten Behälters ist, oder durch Anbringung in einem Tragrahmen.
(8) Die Öffnungen der Behälter müssen mit gasdurchlässigen Einrichtungen versehen sein, die
das Herausspritzen von Flüssigkeit verhindern und so angeordnet sind, dass sie während der
Beförderung an Ort und Stelle verbleiben.ENTWURF
(9) Offene Kryo-Behälter müssen mit folgenden Kennzeichen versehen sein, die dauerhaft ange-
bracht sind, z.B. gestempelt, graviert oder geätzt:
– Name und Adresse des Herstellers;
– Modellnummer oder -bezeichnung;
– Serien- oder Losnummer;