Vorlage ADR, rund 150 S., nicht notifizierte Fassung

Vernehmlassung 2009/90: Revision des Gefahrgutrechts. Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) · 153 Seiten

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Das Primärgefäss und die Sekundärverpackung dürfen durch die Temperatur des verwendeten Kühlmittels sowie durch die Temperaturen und Drücke, die bei einem Ausfall der Kühlung entstehen können, in ihrer Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigt werden.

"

4.1.4.2

IBC 04 ", 21N, 31A, 31B und 31N" ändern in:

"und 21N".

IBC 05 In Absatz (1) ", 21N, 31A, 31B und 31N" ändern in:

"und 21N".

In Absatz (2) ", 21H2, 31H1 und 31H2" ändern in:

"und 21H2".

In Absatz (3) ", 21HZ1 und 31HZ1" ändern in:

"und 21HZ1".

IBC 06, IBC 07 und

IBC 08 In Absatz (1) ", 21N, 31A, 31B und 31N" ändern in:

"und 21N".

In Absatz (2) ", 21H2, 31H1 und 31H2" ändern in:

"und 21H2".

In Absatz (3) ", 21HZ2, 31HZ1 und 31HZ2" ändern in:

"und 21HZ2".

IBC 06 Die zusätzliche Vorschrift erhält folgenden Wortlaut:

"Zusätzliche Vorschrift

Wenn sich der feste Stoff während der Beförderung verflüssigen kann, siehe Unterabschnitt 4.1.3.4."

IBC 07 Die zusätzliche Vorschrift erhält folgenden Wortlaut:

"Zusätzliche Vorschriften

ENTWURF1. Wenn sich der feste Stoff während der Beförderung verflüssigen kann, siehe Unterabschnitt 4.1.3.4.

2. Die Auskleidungen der IBC aus Holz müssen staubdicht sein."

IBC 08 In der Sondervorschrift für die Verpackung B 13 "und 2880" ändern in:

", 2880, 3485, 3486 und 3487".