Vorlage ADR, rund 150 S., nicht notifizierte Fassung

Vernehmlassung 2009/90: Revision des Gefahrgutrechts. Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) · 153 Seiten

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"4. Andere gefährliche Güter dürfen nicht mit ansteckungsgefährlichen Stoffen der Klasse 6.2 in ein und derselben Verpackung zusammengepackt werden, sofern diese nicht für die Aufrechterhaltung der Lebensfähigkeit, für die Stabilisierung, für die Verhinderung des Abbaus oder für die Neutralisierung der Gefahren der ansteckungsgefährlichen Stoffe erforderlich sind. Gefährliche Güter der Klasse 3, 8 oder 9 dürfen in Mengen von höchstens 30 ml in jedes Primärgefäss, das ansteckungsgefährliche Stoffe enthält, verpackt werden. Diese geringen Mengen gefährlicher Güter der Klasse 3, 8 oder 9 unterliegen keinen zusätzlichen Vorschriften des ADR, wenn sie in Übereinstimmung mit dieser Verpackungsanweisung verpackt sind."

Die bisherige zusätzliche Vorschrift 4 wird zu 5.

P 621 Im zweiten Satz nach "4.1.1" einfügen:

", ausgenommen Absatz 4.1.1.15,".

P 650 (9) a) Im ersten Satz der Bem. vor "Vorschriften" einfügen:

"anderen".

P 901 "Höchste Menge gefährlicher Güter je Aussenverpackung: 10 kg." ändern in:

"Die Menge gefährlicher Güter je Aussenverpackung darf 10 kg nicht überschreiten, wobei die Masse für gegebenenfalls vorhandenes Kohlendioxid, fest (Trockeneis), das als Kühlmittel verwendet wird, unberücksichtigt bleibt."

"Zusätzliche Vorschrift" ändern in:

"Zusätzliche Vorschriften".

Unter "Zusätzliche Vorschriften" folgenden Unterabsatz hinzufügen:

"Trockeneis

Bei Verwendung von Kohlendioxid, fest (Trockeneis) als Kühlmittel muss die Verpackung so ausgelegt und gebaut sein, dass das Kohlendioxidgas entweichen kann, um einen Druckaufbau zu verhindern, der zu einem Bersten der Verpackung führen könnte."

P 904 erhält folgenden Wortlaut:

"

P 904 VERPACKUNGSANWEISUNG P 904

Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3245.

Die folgenden Verpackungen sind zugelassen:ENTWURF

(1) Verpackungen, die den Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.1.4 und 4.1.1.8

und des Abschnitts 4.1.3 entsprechen und so ausgelegt sind, dass sie den Bauvorschriften des Abschnitts 6.1.4 entsprechen. Es sind Aussenverpackungen zu verwenden, die aus einem geeigneten Werkstoff ausreichender Festigkeit hergestellt und dem Fassungsraum der Verpackung und ihrem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechend ausgelegt sind. Wenn diese Verpackungsanweisung für die Beförderung von Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen verwendet wird, muss die Verpackung so ausgelegt und gebaut sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen eine unbeabsichtigte Entleerung