Vorlage ADR, rund 150 S., nicht notifizierte Fassung
Vernehmlassung 2009/90: Revision des Gefahrgutrechts. Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) · 153 Seiten
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"druckfesten" (zweimal).
– Einen neuen dritten Satz mit folgendem Wortlaut hinzufügen:
"Gasdichte Stopfen oder Kappen müssen mit zu den Ventilöffnungen passenden Gewinden versehen sein."
In Absatz (10) in der Sondervorschrift "ra" erhält der Einleitungssatz folgenden Wortlaut:
"Dieses Gas darf unter den folgenden Bedingungen auch in Kapseln verpackt werden:".
In Absatz (10) erhält die Sondervorschrift für die Verpackung "v" folgenden Wortlaut:
"v: (1) Die Frist zwischen den wiederkehrenden Prüfungen für Flaschen aus Stahl,
ausgenommen nachfüllbare geschweisste Flaschen aus Stahl für die UN-Nummer 1011, 1075, 1965, 1969 oder 1978, darf auf 15 Jahre ausgedehnt werden:
a) mit Zustimmung der zuständigen Behörde(n) des Staates (der Staaten), in dem (denen) die wiederkehrende Prüfung und die Beförderung durchgeführt werden, und
b) in Übereinstimmung mit den Vorschriften eines von der zuständigen Behörde anerkannten technischen Regelwerks.
(2) Für nachfüllbare geschweisste Flaschen aus Stahl für die UN-Nummer 1011, 1075, 1965, 1969 oder 1978 darf diese Frist auf 15 Jahre ausgedehnt werden, wenn die Vorschriften des Absatzes (12) dieser Verpackungsanweisung angewendet werden."
In Absatz (11) in der Tabelle 3 erhält die Spaltenüberschrift der letzten Spalte folgenden Wortlaut:
"Sondervorschriften für die Verpackung".
Folgenden neuen Absatz (12) einfügen:
"(12) Für die wiederkehrende Prüfung von nachfüllbaren geschweissten Flaschen
aus Stahl darf in Übereinstimmung mit der Sondervorschrift für die Verpackung v (2) des Absatzes (10) eine Frist von 15 Jahren gewährt werden, wenn folgende Vorschriften eingehalten werden.
1. Allgemeine Vorschriften
1.1 Für die Anwendung dieses Absatzes darf die zuständige Behörde ihre Aufgaben und Pflichten nicht an Xb-Stellen (Prüfstellen des Typs B) oder IS-
ENTWURFStellen (betriebseigene Prüfdienste) delegieren.
1.2 Der Eigentümer der Flaschen muss bei der zuständigen Behörde die Gewährung der Prüffrist von 15 Jahren beantragen und nachweisen, dass die Vorschriften der Unterabsätze 2, 3 und 4 eingehalten werden.
1.3 Seit dem 1. Januar 1999 hergestellte Flaschen müssen in Übereinstimmung mit den folgenden Normen in der jeweils gemäss der Tabelle in Abschnitt 6.2.4 des ADR anwendbaren Fassung hergestellt sein: