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Vernehmlassung 2009/91: Verordnung über das Inverkehrbringen von nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellten Produkten · 11 Seiten

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10 Ziffer 2.2 der Richtlinie 1999/45/EG31 ersetzt werden, wenn Mineraldünger, Spurennährstoffdünger oder mineralische Bodenverbesserungsmittel:

a. einem Düngertyp der Düngerliste entsprechen;

b. aus einem EWR-Mitgliedstaat eingeführt werden;

c. für gewerbliche Anwender bestimmt sind; und

d. nach den Art. 61-69 der Chemikalienverodnung vom 18. Mai 2005 (ChemV)32 gemeldet wurden.

4. Bauprodukteverordnung vom 27. November 200033

Gliederungstitel vor Art. 12

2. Abschnitt: Marktüberwachung

Art. 12 Abs. 3

3Bundesstellen, welche gestützt auf andere Bundeserlasse ebenfalls Bauproduktekontrollieren, koordinieren ihre Tätigkeiten im Bereich der Marktüberwachung von Bauprodukten mit dem Bundesamt.

5. Deklarationsverordnung vom 8. Juni 199834

Art. 12 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4

1Fertigpackungen von messbaren Waren müssen folgende Angaben tragen:

c. die Identität der natürlichen oder juristischen Person, welche die Fertigpackung herstellt.

4Für alle anderen Angaben auf Fertigpackungen von Lebensmitteln mit Ausnahme der Mengenangabe gelten die Kennzeichnungsvorschriften der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständerverordnung vom 23. November 200535.

31 ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/8/EG (ABl. L

19 vom 24.01.2006, S. 12).

32 SR 813.11

33 SR 933.01

34 SR 941.281

35 SR 817.02