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Vernehmlassung 2009/91: Verordnung über das Inverkehrbringen von nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellten Produkten · 11 Seiten
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10 Ziffer 2.2 der Richtlinie 1999/45/EG31 ersetzt werden, wenn Mineraldünger, Spurennährstoffdünger oder mineralische Bodenverbesserungsmittel:
a. einem Düngertyp der Düngerliste entsprechen;
b. aus einem EWR-Mitgliedstaat eingeführt werden;
c. für gewerbliche Anwender bestimmt sind; und
d. nach den Art. 61-69 der Chemikalienverodnung vom 18. Mai 2005 (ChemV)32 gemeldet wurden.
4. Bauprodukteverordnung vom 27. November 200033
Gliederungstitel vor Art. 12
2. Abschnitt: Marktüberwachung
Art. 12 Abs. 3
3Bundesstellen, welche gestützt auf andere Bundeserlasse ebenfalls Bauproduktekontrollieren, koordinieren ihre Tätigkeiten im Bereich der Marktüberwachung von Bauprodukten mit dem Bundesamt.
5. Deklarationsverordnung vom 8. Juni 199834
Art. 12 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4
1Fertigpackungen von messbaren Waren müssen folgende Angaben tragen:
c. die Identität der natürlichen oder juristischen Person, welche die Fertigpackung herstellt.
4Für alle anderen Angaben auf Fertigpackungen von Lebensmitteln mit Ausnahme der Mengenangabe gelten die Kennzeichnungsvorschriften der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständerverordnung vom 23. November 200535.
31 ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/8/EG (ABl. L
19 vom 24.01.2006, S. 12).
32 SR 813.11
33 SR 933.01
34 SR 941.281
35 SR 817.02