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Vernehmlassung 2009/91: Verordnung über das Inverkehrbringen von nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellten Produkten · 11 Seiten
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Art. 11 Veröffentlichung der Massnahmen
1Werden Massnahmen nach Artikel 20 THG in Form einer Allgemeinverfügung nach Artikel 19 Absatz 7 THG erlassen, so ist diese im Bundesblatt zu veröffentlichen.
2Der Eintritt der Rechtskraft der Allgemeinverfügung wird im Bundesblatt angezeigt. Sie wird in die Liste nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a THG aufgenommen.
3Die zuständige Bundesbehörde informiert umgehend die zuständige kantonale Behörde, das SECO und die WEKO über die Eröffnung einer Allgemeinverfügung und den Eintritt von deren Rechtskraft.
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 12 Änderung bisherigen Rechts
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
Art. 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 2010 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova