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Vernehmlassung 2009/91: Verordnung über das Inverkehrbringen von nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellten Produkten · 11 Seiten

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b. ein Verpackungsmuster mit Etikette;

c. Angaben über die Rezeptur und die Spezifikationen des Lebensmittels;

d. den Nachweis, dass das Lebensmittel den technischen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft (EG) und, bei unvollständiger oder fehlender Harmonisierung in der EG, den technischen Vorschriften eines Mitgliedstaats der EG oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) entspricht;

e. Dokumente oder Darlegungen, die glaubhaft machen, dass das Lebensmittel in einem EG- oder EWR-Mitgliedstaat rechtmässig in Verkehr ist.

2Als Nachweis nach Absatz 2 Buchstabe d gilt eine Erklärung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers, dass das Lebensmittel den massgebenden technischen Vorschriften nach Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe a THG entspricht; die entsprechenden Rechtserlasse sind anzugeben, mit Angabe der Fundstellen.

3Das Gesuch muss in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst sein und auf Papier eingereicht werden. Die Daten und Unterlagen können statt in einer Amtssprache auf Englisch abgefasst und statt auf Papier auf einem elektronischen Datenträger eingereicht werden. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) kann verlangen, dass die massgebenden technischen Vorschriften in einer schweizerischen Amtssprache oder in englischer Sprache vorgelegt werden.

Art. 3 Prüfung auf Vollständigkeit

1Das BAG prüft, ob das Gesuch vollständig ist.

2Es bestätigt der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller umgehend und schriftlich den Eingang des Bewilligungsgesuchs und gegebenenfalls dessen Vollständigkeit.

3Fehlen Unterlagen oder sind diese ungenügend, so räumt es der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller gleichzeitig eine angemessene Nachfrist zur Ergänzung des Gesuchs ein. Bis zur Einreichung dieser Ergänzung steht die Frist nach Artikel 16d Absatz 4 THG still.

4Werden die erforderlichen Angaben nicht fristgemäss eingereicht, so kann das BAG auf das Gesuch nicht eintreten.

Art. 4 Produktinformation

1Das BAG prüft, ob das Verpackungsmuster mit Etikette die Anforderungen an die Produktinformation nach Artikel 16f THG erfüllt.

2Erfüllt die Produktinformation die Anforderungen, so kann eine Änderung der Produktinformation nur verlangt werden, wenn das Lebensmittel sonst die Sicherheit oder die Gesundheit von Personen gefährden würde. Vorbehalten bleiben die