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Vernehmlassung 2009/91: Verordnung über das Inverkehrbringen von nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellten Produkten · 11 Seiten

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1. sie den der Allgemeinverfügung zugrunde liegenden technischen Vorschriften entsprechen, und

2. bei ihrer Herstellung die schweizerischen Vorschriften hinsichtlich Arbeitnehmer- und Tierschutz beachtet werden.

Art. 8 Änderung der technischen Vorschriften

1Ändern die technischen Vorschriften für ein Lebensmittel (Art. 16a Absatz 1 Buchstabe a THG), so hat dieses den neuen Vorschriften zu entsprechen, auch wenn die Allgemeinverfügung diese nicht aufführt.

2Allgemeinverfügungen über Lebensmittel, die nach einer Änderung der technischen Vorschriften Artikel 16d Absatz 1 Buchstabe b THG nicht mehr entsprechen, werden widerrufen.

3. Abschnitt: Marktüberwachung

Art. 9 Vorlage der erforderlichen Informationen

1Das Vollzugsorgan gewährt dem Inverkehrbringer eine angemessene Frist, um die Nachweise, Informationen und Muster nach Artikel 19 Absatz 1 THG vorzulegen.

2Als Nachweis nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a THG gilt eine Erklärung des Inverkehrbringers, dass das Produkt den massgebenden technischen Vorschriften nach Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe a THG entspricht; die entsprechenden Rechtserlasse und deren Fundstellen sind anzugeben. Ist nach diesen Vorschriften eine Konformitätserklärung oder eine Konformitätsbescheinigung erforderlich, so ist diese vorzulegen.

3Das Vollzugsorgan kann verlangen, dass die massgebenden technischen Vorschriften in einer schweizerischen Amtssprache oder in englischer Sprache vorgelegt werden.

Art. 10 Massnahmen kantonaler Behörden

1Die kantonale Behörde, die beim zuständigen Vollzugsorgan des Bundes den Erlass einer Allgemeinverfügung nach Artikel 20 Absatz 5 THG beantragen will, hört den Inverkehrbringer vorgängig an.

2Das zuständige Vollzugsorgan des Bundes entscheidet innerhalb von zwei Monaten über die von der kantonalen Behörde beantragten Massnahmen.

3Besteht begründeter Verdacht auf unmittelbare und ernste Gefährdung öffentlicher Interessen im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben a–e THG, so können kantonale Marktüberwachungsbehörden vorsorgliche Massnahmen treffen. Diese sind der zuständigen Bundesbehörde umgehend zu melden. Vorsorgliche Massnahmen einer kantonalen Behörde bleiben bis zum Entscheid der zuständigen Bundesbehörde, längstens aber für die Dauer von zwei Monaten in Kraft.