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Vernehmlassung 2009/91: Verordnung über das Inverkehrbringen von nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellten Produkten · 11 Seiten
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EBV)19, dem Elektrizitätsgesetz vom 24. Juni 1902 (EleG)20, der Verordnung vom 5. Dezember 199421 über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) sowie den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen entsprechen,
3. Gebläsebrenner für Heizöl extraleicht oder Gas bis 350 kW, Heizkessel für Gebläsebrenner für Heizöl extraleicht oder Gas bis 350 kW, Heizkessel mit atmosphärischen Brennern für Öl und Gas bis 350 kW und Heizkessel für Holz und Kohle bis 350 kW, welche die Anforderungen nach Anhang 4 der Luftreinhalteverordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV)22 nicht erfüllen,
4. Wassererwärmer, Warmwasser- und Wärmespeicher, welche die Grenzwerte für Wärmeverluste nach den Artikeln 7, 10 und 11 sowie Anhang 2.1 der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (EnV)23 und der Verordnung vom 15. April 200324 über das energietechnische Prüfverfahren für Wassererwärmer, Warmwasser und Wärmespeicher nicht erfüllen,
5. Waren aus Edelmetallen oder in Verbindung mit Edelmetallen (Gold, Silber, Platin, Palladium) sowie Waren, die mit diesen Edelmetallen veredelt (überzogen) sind, welche die Vorschriften betreffend Feingehalte für Edelmetallwaren und Mehrmetallwaren und betreffend die Bezeichnung, Kennzeichnung und materielle Zusammensetzung nach den Artikeln 1–3 und 5–21 des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 1933 (EMKG)25 nicht erfüllen.
2. Abschnitt: Lebensmittel
Art. 2 Gesuch
1Das Gesuch um Bewilligung nach Artikel 16c THG muss
enthalten:
a. den Namen und die Adresse der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers und eine Zustelladresse in der Schweiz;
19 SR 742.141.11
20 SR 734.0
21 SR 734.42
22 SR 814.318.142.1
23 SR 730.01
24 SR 730.012.1
25 SR 941.31