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Vernehmlassung 2009/91: Verordnung über das Inverkehrbringen von nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellten Produkten · 11 Seiten

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Anhang (Art. 12)

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Mitteilungsverordnung vom 10. November 200428

Art. 3 Ziff. 28bis

Die kantonalen Behörden teilen sämtliche Urteile, Strafbescheide der Verwaltungsbehörden und Einstellungsbeschlüsse mit, die nach den folgenden Bundesgesetzen ergangen sind:

28bis. Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über technische Handelshemmnisse (SR 946.51): Einsendung an das Staatssekretariat für Wirtschaft.

2. Alkoholverordnung vom 12. Mai 199929

Art. 2 Bst. c

In dieser Verordnung bedeuten:

ausschliesslich durch Vergärung gewonnene alkoholische Erzeugnisse:

1. die als Wein, Obstwein, verdünnter Obstwein, Bier, Frucht- und Beerenwein definierten Erzeugnisse mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 15 Volumenprozenten ohne Zusatz von gebrannten Wassern,

2. Naturweine aus frischen Weintrauben mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 18 Volumenprozenten ohne Zusatz von gebrannten Wassern;

3. Die Dünger-Verordnung vom 10. Januar 200130:

Art. 23 Abs. 2bis

2bisDer Name und die Adresse des Inverkehrbringers kann durch den Namen und die Adresse der für das Inverkehrbringen im EWR verantwortlichen Person nach Artikel

28 SR 312.3

29 SR 680.11

30 SR 916.171