Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/110: Finanzierung und Ausbau der Bahninfrastruktur (FABI; Gegenentwurf zur Volksinitiative «Für den öffentlichen Verkehr») · 142 Seiten

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Eigenkapitalbasis des Unternehmens durch die Verrechnungsliberierung entsprechend erhöht wird. Ist das Eisenbahnunternehmen als Aktiengesellschaft organisiert, so muss die ordentliche Erhöhung des Aktienkapitals durch Verrechnung nach Massgabe der Artikel 650ff. des Obligationenrechts35bzw. Artikel 46 ff. der Handelsregisterverordnung36 durchgeführt werden. Eine weitere Form, ein Darlehen abzulösen, ist der Verzicht auf die Rückzahlung durch den Darlehensgeber. Beide Möglichkeiten sieht das Gesetz in Absatz 3 ausdrücklich vor.

Artikel 54

Die in Artikel 8 ZEBG enthaltene Regelung soll ebenfalls im Eisenbahngesetz Aufnahme finden. Damit wird sichergestellt, dass für alle Infrastrukturbetreiberinnen einschliesslich Erstellergesellschaften einheitlich das Bundesrecht über das öffentliche Beschaffungswesen Anwendung findet. Bisher bestanden insoweit Unterschiede, als für die SBB, die Matterhorn-Gotthard-Bahn und die BLS Bundesrecht Anwendung fand, für die übrigen Privatbahnen aber das interkantonale Konkordat.

Artikel 56

Mit der neuen Ordnung der Eisenbahnfinanzierung wird diese Bestimmung (Randtitel: „Technische Verbesserungen“) hinfällig und kann aufgehoben werden. Die neue Regelung bildet ein in sich geschlossenes System, das sicherstellt, dass auch solche Massnahmen über den BIF finanziert werden können.

2. Abschnitt: Finanzierung der Weiterentwicklung der Infrastruktur

Artikel 58 Verpflichtungskredite

Die finanziellen Mittel für die einzelnen Ausbauschritte werden mittels Gesamtkrediten beschlossen. Dabei werden Projekte in Paketen zusammengefasst. Die Bauzeit kann mehrere Jahre umfassen. Die Verpflichtungskredite sind zeitlich unbegrenzt, hingegen an ein bestimmtes Projekt oder an einzelne Ausbauschritte gebunden. Sie fallen deshalb nicht periodisch an. Voraussetzung für die Realisierung der beschlossenen Ausbauten ist, dass im Fonds genügend Mittel vorhanden sind, um diese Investitionen auch finanzieren zu können. Ist dies nicht der Fall, gibt es zwei Möglichkeiten: entweder wird die Realisierung verschoben bzw. auf der Zeitachse ausgedehnt..

Artikel 58a Finanzierungsmodalitäten

Der Finanzierungsmodus ist derselbe, der auch für den FinöV-Fonds gegolten hat (Art. 12 Abs. 1 ZEBG). Die benötigten Zahlungsmittel werden als Baukredit zur Verfügung gestellt. Die Regelung mit den Erstellern (Infrastrukturbetreiberinnen oder Erstellergesellschaften) wird in den Umsetzungsvereinbarungen getroffen, die in Artikel 48e geregelt sind.

35 SR 220

36 SR 221.411