Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/110: Finanzierung und Ausbau der Bahninfrastruktur (FABI; Gegenentwurf zur Volksinitiative «Für den öffentlichen Verkehr») · 142 Seiten

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Artikel 58b Finanzierung zusätzlicher oder alternative Massnahmen durch die Kantone

Bereits in der Vergangenheit haben sich einzelne Kantone an den Kosten von Ausbaumassnahmen beteiligt. Dies erfolgte im Fall der Schweizerischen Bundesbahnen gestützt auf Artikel 3 Absatz 4 des SBB-Gesetzes (Erläuterung siehe dort). Es erscheint angezeigt, eine gesetzliche Regelung für alle Infrastrukturbetreiberinnen zu schaffen. Absatz 1 legt deshalb fest, dass eine Kantonsbeteiligung grundsätzlich möglich ist. Voraussetzung ist allerdings, dass die beabsichtigte Massnahme in das strategische Entwicklungsprogramm aufgenommen werden kann.

Denkbar sind zwei Formen, die in Absatz 2 umschrieben werden: Zum einen kann der Kanton zusätzliche Ausbauten finanzieren, die der Bund überhaupt nicht realisieren würde. Für solche Vorhaben hat der Kanton die gesamten Kosten zu tragen. Zum andern kann er zu einer vom Bund geplanten Massnahme eine – teurere

– Alternative realisieren wollen. Dann hat der Kanton nicht die gesamten Kosten, sondern lediglich die Mehrkosten des von ihm favorisierten Projekts zu übernehmen.

Ausbauwünsche der Kantone drohen dem Bund Mehrkosten zu verursachen, selbst wenn die Kantone die Mehrkosten der eigentlichen Investition übernehmen. So können während des Baus Implikationen und zusätzliche Schwierigkeiten entstehen, welche eine Erhöhung der Erstellungskosten zur Folge haben. Später beim Betrieb und Substanzerhalt entstehen zusätzliche Mehrkosten, sogenannte Folgekosten. Mit Absatz 3 soll verhindert werden, dass der Bund zusätzliche Kosten tragen muss, weil von Kantonsseite gewünschte zusätzliche bzw. teurere Massnahmen realisiert wurden.

Der Umfang der Kantonsbeteiligung sowie die genauen Bedingungen müssen zwischen Bund, betroffenen Kantonen und Infrastrukturbetreiberin gemäss Absatz 4 vereinbart werden. Damit wird sichergestellt, dass sich die jeweilige Mitfinanzierung im Rahmen der übergeordneten Ausbauplanung bewegt. Zudem wird verhindert, dass dort investiert wird, wo Mittel vorhanden sind, statt dort, wo ein wirklicher Bedarf besteht. Ohne entsprechende vertragliche Regelung ist eine Mitfinanzierung durch die Kantone nicht möglich.

Artikel 58c Vorfinanzierung

Die Bestimmung entspricht sinngemäss Artikel 12 Absatz 3 ZEBG. Ausdrücklich geregelt wird, dass Vereinbarungen über Vorfinanzierungen der Genehmigung durch das Bundesamt für Verkehr bedürfen. Damit wird sichergestellt, dass die Steuerungshoheit über den Bahnausbau nicht teilweise an finanzkräftige Kantone übergeht und dass die Gesamtsicht gewahrt bleibt.

Artikel 58d Berichterstattung

Die Absätze 1 und 2 der Bestimmung entsprechen weitgehend der Regelung des ZEBG (Art. 14). Gemäss Absatz 3 ist dem Parlament jeweils mit der Botschaft für einen neuen Zahlungsrahmen, also alle vier Jahre, Auskunft zu erteilen über den Zustand und die Auslastung der Eisenbahninfrastruktur. Damit wird auch der Erkenntnis Rechnung getragen, dass der wachsende Verkehr auch einen direkten Einfluss auf den Anlagenzustand hat und umgekehrt.