Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/110: Finanzierung und Ausbau der Bahninfrastruktur (FABI; Gegenentwurf zur Volksinitiative «Für den öffentlichen Verkehr») · 142 Seiten
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notwendigen Aufwendungen“ ist daher klarzustellen, dass für die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte eine Pauschale festgesetzt werden kann. Die Kann-Formulierung stellt sicher, dass die Kantone autonom bleiben im Entscheid, ob und in welchem Ausmass sie auch bei ihren Steuern eine Begrenzung der Abzugsmöglichkeit vorsehen wollen.
2.4 Eisenbahngesetz (EBG)
Ingress
Der Ingress wird entsprechend der neuen BV neu gefasst. Massgebliche Grundlagen für das Eisenbahngesetz sind die Artikel 81 (Öffentliche Werke), 87 (Eisenbahnen und weitere Verkehrsträger) sowie der mit dieser Vorlage vorgeschlagene Artikel 87a (Eisenbahninfrastruktur). Die bisher noch zusätzlich erwähnten Kompetenzbestimmungen der alten BV sind untergeordneter Natur und müssen deshalb im Ingress nicht aufgeführt werden.
5a. Kapitel: Ausbau der Infrastruktur
Unter einem neuen Gliederungstitel werden die folgenden Artikel 48a-48f in das EBG eingefügt. Thematisch und strukturell lehnt sich die Regelung an das Bundesgesetz über die zukünftige Entwicklung der Bahninfrastruktur (ZEBG)34 an. Damit wird der in Artikel 10 ZEBG enthaltene Auftrag erfüllt, wonach der Bundesrat der Bundesversammlung eine Vorlage über die weitere Angebotsentwicklung und den weiteren Ausbau der Bahninfrastruktur in allen Landesteilen vorzulegen hat. Im Unterschied zum ZEBG geht es in diesen Bestimmungen aber nicht nur um Eisenbahngrossprojekte, sondern um die Entwicklung der gesamten Bahninfrastruktur, also auch derjenigen, welche dem Regional- und Agglomerationsverkehr dient.
Artikel 48a Ziele
In generell-abstrakter Weise werden die Grundsätze für den Ausbau des schweizerischen Bahnnetzes umschrieben. Es handelt sich um eine programmatische Bestimmung, welche die Langfristperspektive des Ausbaus umschreibt (vgl. Ziff. 1.5.1.3).
Artikel 48b Strategisches Entwicklungsprogramm
Wie in Ziffer 1.5.1.2 dargestellt, erfolgt der Ausbau der Eisenbahninfrastruktur im Rahmen eines strategischen Entwicklungsprogramms (STEP), über das der Bundesrat der Bundesversammlung in regelmässigen Abständen Bericht erstattet. Wesen und Grundzüge dieses Entwicklungsprogramms werden in den Ziffern 1.5.1.2 und 1.5.2 dargelegt. Der Ausbau der Eisenbahninfrastruktur soll in Ausbauschritte gegliedert werden (Absatz 1). Der Ausbauschritt 2025 wird in Ziffer 1.5.3 dargelegt und bildet Teil dieser Vorlage (Beschluss C).
34 SR 742.140.2