Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/110: Finanzierung und Ausbau der Bahninfrastruktur (FABI; Gegenentwurf zur Volksinitiative «Für den öffentlichen Verkehr») · 142 Seiten

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Artikel 48f Laufende Optimierung der Arbeiten

Diese Bestimmung entspricht wörtlich Artikel 9 des ZEBG. Es sollen auch künftig möglichst keine Mittel in Ausbauten investiert werden, deren Nutzen auch auf kostengünstigerem Weg erreicht werden kann. Neuen Erkenntnissen soll auch hier Rechnung getragen werden.

6. Kapitel: Finanzierung der Infrastruktur

1. Abschnitt: Im Allgemeinen

Artikel 49

Im Rahmen der Vorlage sind einzelne Bestimmungen über die Finanzierung der Bahninfrastruktur anzupassen. Grundsätzlich liegt die Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur beim Bund (Absatz 1). Davon gibt es zwei Ausnahmen, welche in den Absätzen 2 und 3 geregelt sind. Bei Absatz 2 wurde der bisher nicht ganz klare Geltungsbereich sowohl hinsichtlich Verkehrsarten als auch Folgen (keine Bundesleistungen gemäss EBG Art. 57) geklärt. Unter den Begriff innerstädtische Schienennetze fallen in erster Linie die Strassenbahnen.

Artikel 57 bleibt in Kraft. Damit gibt es auch weiterhin ein von Bund und Kantonen gemeinsam bestelltes Leistungsangebot. Absatz 3 weist auf diese Bestimmung hin.

Artikel 51

Die Sachüberschrift von Artikel 51 betrifft neu die Leistungsvereinbarungen (bisher: Leistungsangebot und Bestellverfahren). Absatz 1 regelt die Modalitäten dieser Leistungsvereinbarungen. Solche werden seit 1999 zwischen dem Bund und den SBB abgeschlossen. Für die Jahre 2011 und 2012 bestehen – im Sinne einer zweijährigen Übergangsperiode – Leistungsvereinbarungen auch mit den übrigen Infrastrukturbetreiberinnen. Ab 2013 sollen die Vereinbarungen durch das Bundesamt für Verkehr mit allen Infrastrukturbetreiberinnen für jeweils vier Jahre abgeschlossen werden. Diese Regelung wird ins EBG aufgenommen. Wo sich Kantone an der Finanzierung der Infrastruktur beteiligen, sind sie auch Partner beim Abschluss der Leistungsvereinbarung mit den entsprechenden Betreiberinnen. Das bedeutet umgekehrt, dass die Leistungsvereinbarung betreffend die Infrastruktur der Schweizerischen Bundesbahnen allein zwischen Bundesamt für Verkehr und SBB abgeschlossen wird. Bisher waren die Kantone beim Abschluss dieser Vereinbarung anzuhören. Diese Regelung drängte sich auf, weil auch kleinere und mittlere Erweiterungsinvestitionen in der Leistungsvereinbarung zwischen Bund und SBB geregelt wurden, an deren Realisierung die Kantone ein Interesse hatten. Dieses Interesse entfällt, weil nun Erweiterungsinvestitionen neu im Rahmen der Ausbauschritte gemäss revidiertem Eisenbahngesetz realisiert werden. Für den Betrieb und Unterhalt der Infrastruktur der Schweizerischen Bundesbahnen bedarf es der Anhörung der Kantone nicht. Die gesetzliche Regelung und die Aufsichtstätigkeit des Bundesamtes für Verkehr stellen sicher, dass die diesbezüglichen Interessen des Landes einschliesslich der Kantone gewahrt bleiben.

Absatz 2 entspricht dem heutigen Wortlaut.