Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/110: Finanzierung und Ausbau der Bahninfrastruktur (FABI; Gegenentwurf zur Volksinitiative «Für den öffentlichen Verkehr») · 142 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 99Fedlex · Erläuternder Bericht
Gemäss Absatz 3 entsteht für die beteiligten Unternehmen ein Rechtsanspruch gegenüber dem Bund und gegenüber den beteiligten Kantonen. Dieser Anspruch besteht je selbständig. Er stellt die nötige Planungssicherheit und Verbindlichkeit für die betreffende Leistungsperiode her. Gegenüber dem geltenden Wortlaut erfolgen zwei Präzisierungen: zum einen werden Dritte nicht mehr genannt; solche sind – ausser dem Bund und den Kantonen – nicht vorgesehen für den Abschluss von Leistungsvereinbarungen. Weiter wird präzisiert, dass sich der Anspruch nicht nur auf Abgeltungen, sondern auch auf vereinbarte Darlehen erstreckt.
Falls eine Einigung über die Leistungsvereinbarung nicht zu Stande kommt, hat nach geltendem Recht das BAV eine Verfügung über die Abgeltung zu erlassen. Neu soll gemäss Absatz 4 diese Entscheidungskompetenz dem UVEK zufallen. Das BAV hat den Bund bereits während den gesamten Verhandlungen vertreten und ist somit Partei. Die Änderung bringt eine Verbesserung des Rechtsschutzes und den Wegfall eines überflüssigen Verfahrensschrittes.
Die Absätze 5 und 6 regeln das Beschwerdeverfahren.
Leistungsvereinbarungen betreffen Abgeltungen. Absatz 7 liegt der Gedanke zu Grunde, dass langwierige Rechtsstreitigkeiten über die Rechtmässigkeit eines Abgeltungsentscheides nicht der Planungssicherheit dienen. Auch sind solche Entscheide nur beschränkt justiziabel. Weil in der Regel wohl kaum eine gesamte Leistungsvereinbarung umstritten sein wird, sondern höchstens Teile derselben, rechtfertigt sich eine Bestimmung über die aufschiebende Wirkung: diese soll allfälligen Beschwerden gegen Entscheide des UVEK von Gesetzes wegen nicht zukommen. Damit wird sichergestellt, dass die Leistungsvereinbarungen zeitgerecht in Kraft treten und Wirkung entfalten können, auch wenn Teile davon noch Gegenstand eines Rechtsstreites bilden sollten.
Artikel 51a
Diese Bestimmung regelt die beiden im Rahmen der Infrastrukturfinanzierung gebräuchlichen Erscheinungsformen: zum einen die Abgeltungen und zum anderen die Darlehen. Darlehen werden in der Regel zinslos und bedingt rückzahlbar gewährt.
Nach Absatz 1 werden die geplanten ungedeckten Kosten für Betrieb und Substanzerhalt (einschliesslich der Abschreibungen und der nicht aktivierbaren Investitionskosten) mit Abgeltungen finanziert.
Absatz 2 regelt diejenigen Investitionen, die die verfügbaren Abschreibungsmittel und Liquiditätsreserven übersteigen. Hier finden in der Regel zinslose und bedingt rückzahlbare Darlehen Anwendung. Falls die verfügbaren Abschreibungsmittel über den Investitionen liegen, so sind sie zu verwenden für die Rückzahlung von (bedingt rückzahlbaren) Darlehen an den Bahninfrastrukturfonds. Anstelle der Rückzahlung kann auch eine Verrechnung mit anderen Fondsleistungen erfolgen. Auf diesem Wege werden unnötige Transferzahlungen verhindert.
Es ist möglich, bestehende oder neue Darlehen des Bundes, die bedingt rückzahlbar sind, anders als durch Rückzahlung abzulösen. Eine Form ist die Umwandlung dieses Fremdkapitals in Eigenkapital des betreffenden Eisenbahnunternehmens. Das Fremdkapital wird im Umfang der gemäss Artikel 120 des Obligationenrechts zur Verrechnung gebrachten Forderung vermindert, während im Gegenzug die