Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/110: Finanzierung und Ausbau der Bahninfrastruktur (FABI; Gegenentwurf zur Volksinitiative «Für den öffentlichen Verkehr») · 142 Seiten

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Einnahmen ist primär von der Höhe der Fahrleistungen abhängig (sekundär auch von der Teuerung und der Erneuerung der Fahrzeuge). Eine Erhöhung der LSVA-Einnahmen für den Bund wäre somit nur zu Lasten der Kantone möglich.

Die Erträge zu Gunsten der Kantone machen gegenwärtig rund 450 Millionen Franken pro Jahr aus. Sie werden nach Art. 38 der Schwerverkehrsabgabeverordnung (SVAV12) verteilt. Kantone der Berg- und Randregionen profitieren relativ stark. Auf der anderen Seite erhalten Kantone mit Agglomerationen wie GE, ZH, BS und LU vergleichsweise wenig Mittel.

Der Bund könnte den Kantonsanteil an der LSVA ganz oder teilweise zurück behalten und in den BIF leiten. Blieben die Beiträge an die Berg- und Randregionen unberührt, so könnte der Bund zum Beispiel immer noch 76.5 Prozent des Kantonsanteils zurück behalten. Diese Massnahme würde ebenfalls nur relativ wenig administrativen Aufwand erfordern.

Der Bundesrat verzichtet auf diese Massnahme, da die Kantone die Einnahmen aus der LSVA vorab zu Gunsten des Strassenverkehrs einzusetzen haben (vgl. Art. 19 Abs. 3 SVAG13). Die dafür zur Verfügung stehenden Mittel sind auch auf kantonaler Ebene knapp. Zudem wurde die Regelung des Kantonsanteils in der SVAV erst 2009 im Einvernehmen mit den Kantonen angepasst. Bei der Einführung der LSVA war der Kantonsanteil ein entscheidender Punkt für die politische Akzeptanz insbesondere in den Berg- und Randregionen.

1.4.2.2 Keine Änderung der Rückzahlung und Verzinsung der Bevorschussung

Das Volk genehmigte 1998 die Realisierung der vier Eisenbahngrossprojekte (NEAT, Bahn 2000, HGV-Anschlüsse und Lärmschutz) mit folgendem Finanzierungskonzept14: Die Finanzierung erfolgt über den rechtlich unselbständigen Fonds für die Eisenbahngrossprojekte (FinöV-Fonds) mit eigener Rechnung. In diesen sind gemäss Art. 196 Ziff. 3 Abs. 3 BV die zweckgebundenen Einnahmen (LSVA, MWST-Promille, 25 Prozent Mineralölsteuermittel für die NEAT) einzulegen. Zur Deckung der anfänglichen Investitionsspitze kann der Bund den FinöV-Fonds bevorschussen. Dies jedoch unter der Bedingung, dass die kumulierte Bevorschussung vollständig zurückbezahlt wird (Art. 196 Ziff. 3 Abs. 5 BV). Aktuell beläuft sich diese auf rund 7.6 Milliarden Franken (Preisstand effektiv) bei einer möglichen Bevorschussungslimite von 8.6 Milliarden (Preisstand 1995, entspricht rund 9.7 Milliarden zum Preisstand effektiv). Voraussichtlich muss der Bund den FinöV-Fonds noch bis ins Jahr 2015 bevorschussen. Mit der Ablösung des FinöV-Fonds durch den Bahninfrastrukturfonds (BIF) voraussichtlich auf den 1.1.2016 wird nebst der Weiterführung der Eisenbahngrossprojekte zugleich die bis dahin aufgelaufene kumulierte Bevorschussung des FinöV-Fonds zu den geltenden Verzinsungs- und Rückzahlungsbestimmungen übernommen. Ein Verzicht auf die Rückzahlung der Bevorschussung wäre finanzpolitisch nicht vertretbar.

Ebenfalls soll auf eine weitere Erstreckung der Rückzahlungsfrist verzichtet werden. Im Rahmen der Änderungen bei der Finanzierung der FinöV-Projekte (FINIS)

12 SR 641.811

13 SR 641.81

14 In der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 ist dieses Finanzierungskonzept in Art.

196 Ziff. 3 aufgeführt.