Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/110: Finanzierung und Ausbau der Bahninfrastruktur (FABI; Gegenentwurf zur Volksinitiative «Für den öffentlichen Verkehr») · 142 Seiten

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1.3.10 Übergang vom FinöV-Fonds zum BIF

Der FinöV-Fonds soll nahtlos durch den BIF abgelöst werden. Die Mittel sollen – unter Voraussetzung der Annahme des Gegenentwurfs zur Volksinitiative „Für den öffentlichen Verkehr“ durch Volk und Stände - möglichst rasch in den BIF fliessen. Der Bundesrat muss dem Parlament bis im März 2012 eine Botschaft zu dieser Volksinitiative mit dem Gegenentwurf vorlegen. Das Parlament muss diese innerhalb von zwei Jahren behandeln, anschliessend folgt die Volksabstimmung. Der BIF kann somit frühestens 2015 / 2016 in Kraft treten.

Die Finanzierung der Bahninfrastruktur wird in der Regel entsprechend den Legislaturzyklen festgelegt. Für die Legislaturperiode 2012 bis 2015 erfolgt die Finanzierung noch nach dem bestehenden System. Diese legt die Finanzierung bis und mit 2016 fest. Die Zahlungsrahmen für Betrieb und Substanzerhalt ab 2017 sollen nach dem neuen System festgelegt werden.

Der Verpflichtungskredit für den Ausbauschritt 2025 soll ebenfalls per 2017 in Kraft gesetzt werden.

Somit könnten die neuen Einnahmen bereits in den BIF fliessen, bevor dieser mit neuen Ausgaben belastet wird. Dieser Spielraum muss dazu genutzt werden, im Fonds eine Reserve zu bilden und möglichst früh mit der Rückzahlung der Bevorschussung zu beginnen. Damit wird der Fonds von Bevorschussungszinsen entlastet.

1.3.11 Möglichkeit zur Vor- und Mitfinanzierung durch Kantone

Grundsätzlich soll die Finanzierung der Erweiterungsinvestitionen und des Substanzerhalts des SBB-Netzes und weiterer Strecken nationaler Bedeutung vollständig durch den BIF erfolgen. Dies muss sich aber immer auf Projekte beziehen, die aus einer Gesamtsicht prioritär sind. Es soll den Kantonen indessen nicht verwehrt werden, die Mehrkosten einschliesslich allfälliger Zinskosten für alternative, speziell auf ihre Bedürfnisse ausgerichtete Projekte zu übernehmen. Das Gleiche gilt, wenn ein Projekt aus einem starken kantonalen Bedürfnis heraus früher in Betrieb gehen soll.

Will ein Kanton beispielsweise zu Gunsten der künftigen Siedlungsentwicklung einen Abschnitt unterirdisch statt oberirdisch führen lassen, muss er die Mehrkosten der unterirdischen Lösung übernehmen, einschliesslich allfälliger Mehrkosten im späteren Betrieb. Das BAV würde mit dem Kanton und dem betroffenen Ersteller eine Vereinbarung abschliessen und die unterirdische Lösung realisieren lassen.

Ein Kanton könnte auch ein starkes Interesse daran haben, dass ein bestimmtes Angebot bereits zwei Jahre früher realisiert wird. In diesem Falle würde das BAV mit dem Kanton eine Vereinbarung abschliessen, wonach der Kanton die Bausumme für zwei Jahre vorfinanziert.

Damit dem Bund kein Mehraufwand entsteht, wird die Bevorschussung durch die Kantone nicht verzinst. Die gesamten Zinskosten gehen somit zu Lasten der Kantone. Die Laufzeit der Bevorschussung muss offen bleiben können. Es muss sich aber immer um freiwillige Leistungen handeln. Auf die angestrebte Projekterweiterung oder -beschleunigung muss verzichtet werden können, ohne dass das bundesweite Konzept in Frage gestellt wird.