Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/110: Finanzierung und Ausbau der Bahninfrastruktur (FABI; Gegenentwurf zur Volksinitiative «Für den öffentlichen Verkehr») · 142 Seiten
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1.8 Erledigung parlamentarischer Vorstösse
Mit der vorliegenden Vorlage wird die Forderung der nachstehenden parlamentarischen Vorstösse erfüllt:
2009 P 08.3831 Drittes SBB-Gleis auf der Strecke Lausanne-Genf.
Vorfinanzierung durch die Kantone (N 09.03.09,
Reymond)
2010 P 10.3479 SBB Infrastruktur. Massnahmen zur Behebung von
Problembereichen (N 01.10.10, Segmüller)
Der Bundesrat beantragt daher, diese parlamentarischen Vorstösse als erfüllt abzuschreiben.
2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
2.1 Bundesverfassung
Artikel 81a
Das schweizerische System des öffentlichen Verkehrs ist beispielhaft. Der neue Artikel 81a, der im Grundsatz aus der Volksinitiative „Für den öffentlichen Verkehr“ übernommen wird, schafft erstmals einen konkreten Verfassungsauftrag für Einrichtung dieses Systems in all seinen Ausprägungen (Absatz 1). Der Auftrag wird explizit Bund und Kantonen zugewiesen, weil sich das Ineinandergreifen und die Vernetzung der verschiedenen Ebenen – Fernverkehr, Regionalverkehr und Ortsverkehr – bewährt hat und beibehalten werden soll. Mit dem Verfassungsauftrag würde auch die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen im Verkehrsbereich nicht berührt. Vielmehr würde die neue Bestimmung Bund und Kantone anweisen, sich für das Ziel eines ausreichenden öV-Angebots einzusetzen. Wie z.B. auch Artikel 57 BV wäre die neue Bestimmung keine Grundlage, aus der unmittelbare Ansprüche auf Verkehrsleistungen abgeleitet werden könnten. Insofern handelt es sich um eine Verfassungsnorm programmatischer Natur.
Absatz 2 trägt der Erkenntnis Rechnung, dass Mobilität nicht zu billig sein darf. Ist sie dies, so steigt die Nachfrage ungebremst und führt zu immer höheren Investitions- und Investitionsfolgekosten, die das System letztlich ersticken könnten. Damit rückt die Beteiligung der Nutzerinnen und Nutzer des Systems in den Vordergrund. Damit die erwünschten und bisher erzielten Effekte –, Umsteigen auf den öV – nicht gefährdet werden, ist eine Tragung der vollen Kosten durch die Nutzer unter den gegebenen Umständen nicht möglich. Gewählt wird deshalb die Formulierung, die Nutzerinnen und Nutzer hätten zu einem „angemessenen Teil“ durch die Entrichtung von Beförderungspreisen an die Kostendeckung beizutragen. Die Formulierung bringt zum Ausdruck, dass dieser Anteil in Zukunft steigen muss, dies aber nicht in einem Ausmass, das die genannten positiven Effekte in Frage stellt.