Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/110: Finanzierung und Ausbau der Bahninfrastruktur (FABI; Gegenentwurf zur Volksinitiative «Für den öffentlichen Verkehr») · 142 Seiten

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fliessen (vgl. Kap. 1.3.8). Die Begrenzung des Fahrkostenabzuges erfolgt im Gesetz über die direkte Bundessteuer (DBG30).

Das Steuerharmonisierungsgesetz (StHG31) soll den Kantonen die Möglichkeit geben, den Fahrkostenabzug auch bei ihren Einkommenssteuern mittels einer Pauschale festzulegen.

Den grössten Teilbetrag, der jährlich in den neuen Fonds eingelegt wird (2200 Millionen Franken, Buchstabe e; vgl. Kap. 1.3.6), stellen jene Mittel dar, die bereits heute aus dem allgemeinen Bundeshaushalt zugunsten der SBB bzw. der Privatbahnen eingesetzt werden. Dieser Betrag beruht auf dem Finanzplan 2010 bis 2014 vom 18. August 2010, der für 2014 2‘178 Millionen Franken vorsieht. Die Nennung eines konkreten Frankenbetrages in der Bundesverfassung erweist sich als zweckmässiger Weg, um sicherzustellen, dass die Finanzierung der Infrastruktur des öffentlichen Verkehrs aus Mitteln des allgemeinen Bundeshaushalts im bisherigen Ausmass weitergeführt wird. Die Beträge sollen der Teuerung angepasst werden, damit sie mit der Kostenentwicklung im Bahnsektor Schritt halten können. Die Indexierung ist unabdingbar für eine langfristige Sicherung der nötigen Mittel im Fonds. Allerdings ist es zweckmässig, den anwendbaren Index nicht in der Verfassung, sondern auf Gesetzesstufe (d.h. im Bahninfrastrukturfondsgesetz) zu bestimmen. Dort wird auch geregelt, in welchem Ausmass der Betrag an die Entwicklung des Brutto-Inlandproduktes (BIP) angepasst wird. Damit wird sichergestellt, dass für die Bahninfrastruktur jederzeit ausreichend Mittel vor allem für Betrieb und Substanzerhalt vorhanden sind.

In Absatz 3 findet sich die Rechtsgrundlage für die neue, zusätzliche Beteiligung der Kantone (vgl. Kapitel 1.3.8). Die Verfassung spricht hier von einer „angemessenen“ Beteiligung; die weiteren Einzelheiten (Höhe des Beitrags, Verteilschlüssel, Indexierung, Mittelfluss etc.) sind auf Gesetzesstufe zu regeln.

Absatz 4 nimmt die bereits in der geltenden Verfassung enthaltene Möglichkeit auf, dass sich Dritte (Private oder internationale Organisationen) an der Finanzierung ergänzend beteiligen können. Immer wieder genannten ausländischen Beispielen zum Trotz dürfte diese Möglichkeit eher theoretischer Natur bleiben. Auch neueste Untersuchungen bestätigen, dass solche Modelle (z.B. Public Private Partnerships PPP) unter den in der Schweiz geltenden Rahmenbedingungen wohl kaum je gross zum Tragen kommen dürften. Dennoch erscheint es gerechtfertigt, die Möglichkeit nicht auszuschliessen.

Artikel 130 Abs. 3bis

Mit den Übergangsbestimmungen (Art. 196 Ziffer 3 Abs. 2 Bst. e) wurde dem Bundesrat die Möglichkeit gegeben, die in Artikel 130 Abs. 1 bis 3 festgelegten Mehrwertsteuersätze um 0.1 Prozentpunkt befristet zu erhöhen. Davon hat er Gebrauch gemacht. Das Funktionieren des neuen Modells setzt voraus, dass diese Mittel in Zukunft dauerhaft fliessen (vgl. Art. 87a Abs. 2 Bst.c). Es ist daher sachrichtig, die entsprechende Bestimmung nicht mehr in den Übergangsbestimmungen zu belassen, sondern (als neuen Absatz 3bis) in Artikel 130

30 SR 642.11

31 SR 642.14