Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/110: Finanzierung und Ausbau der Bahninfrastruktur (FABI; Gegenentwurf zur Volksinitiative «Für den öffentlichen Verkehr») · 142 Seiten

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zu überführen. Zudem wird der Zweck allgemeiner gefasst (Eisenbahninfrastruktur, und nicht mehr nur die Grossprojekte wie bisher).

Artikel 196 Ziffer 3

Teile von Art. 196 sind neu im Hauptteil der Verfassung anzusiedeln, da sie nicht mehr dem Charakter einer „Übergangsbestimmung“ entsprechen. Dies betrifft in erster Linie den Absatz 2. Dieser findet sich neu und inhaltlich angepasst in Artikel 87a (Erläuterungen siehe dort). Umgekehrt sollen aber jene Teile, welche allein die vier Grossprojekte betreffen, in den Übergangsbestimmungen verbleiben. Es sind dies die Neue Eisenbahn-Alpentransversale (NEAT), BAHN 2000, der Anschluss der Ost- und Westschweiz an das europäische Eisenbahn-Hochleistungsnetz sowie die Verbesserung des Lärmschutzes entlang der Eisenbahnstrecken durch aktive und passive Massnahmen. Die Absätze 1, 4 und 5 werden somit nicht geändert. Angepasst wird Absatz 3, der klarstellt, dass auch die Finanzierung dieser vier Grossprojekte neu nicht mehr über den FinöV-Fonds, sondern gemäss Artikel 87a, also über den Bahninfrastrukturfonds, erfolgt. Weder für den neuen Fonds noch für die Grossprojekte ergeben sich dadurch Nachteile, werden doch die Mittel für diese weiterhin fliessen wie bisher. Ebenfalls sind die entsprechenden Verpflichtungskredite bereits gesprochen. Der übrige Inhalt des Absatzes entfällt, da die Grundsätze des neuen Fonds ebenfalls in Artikel 87a geregelt werden. Mit der schrittweisen Realisierung der Grossprojekte und mit der Rückzahlung der FinöV-Fondsbevorschussung wird die Ziffer mit der Zeit obsolet werden, wie es dem Charakter einer Übergangsbestimmung entspricht.

2.2 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Artikel 26 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2

Aufgrund der Überlegungen zu Art. 87a Abs. 2 Bst. d (vgl. Ziff. 1.3.8; Pauschalierung des Fahrkostenabzuges bei der direkten Bundessteuer) wird für die in Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a DBG32 enthaltene Abzugsmöglichkeit eine Pauschale vorgesehen. Aus dem gleichen Grund muss die Möglichkeit des Nachweises höherer Kosten in Absatz 2 wegfallen. Die konkrete Festlegung der Pauschale erfolgt im Rahmen der entsprechenden Departementsverordnung (Berufskostenverordnung33). Diese Regelung erfasst nur die unselbständig Erwerbenden.

2.3 Bundesgesetz über die Steuerharmonisierung (StHG)

Artikel 9 Absatz 1

Die Abzugsmöglichkeiten werden für die kantonalen Einkommenssteuern auch im Steuerharmonisierungsgesetz geregelt. Gemäss Artikel 9 Absatz 1 werden von den gesamten steuerbaren Einkünften „die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen“ und die allgemeinen Abzüge abgezogen. Eine detaillierte Regelung besteht aber nur für die allgemeinen Abzüge. Bezüglich der „zu ihrer Erzielung

32 SR 642.11

33 SR 642.118.1