Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/110: Finanzierung und Ausbau der Bahninfrastruktur (FABI; Gegenentwurf zur Volksinitiative «Für den öffentlichen Verkehr») · 142 Seiten
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Artikel 85 Absatz 2
Der bisherige Wortlaut „Strassenverkehr“ erweist sich als zu eng. Aufgrund der Übergangsbestimmung wurde der Reinertrag bereits bisher zeitlich befristet dem Verkehr in einem umfassenderen Sinn zugeleitet. Die Verwendung der Mittel aus der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) hat sich bewährt und soll zeitlich unbefristet weiter geführt werden. Diesem Umstand trägt die Anpassung des Verkehrsbegriffs (neu „Landverkehr“) Rechnung.
Artikel 86 Absatz 3 Einleitungssatz und Absatz 3 Buchstabe bter (neu) sowie Absatz 4
Auch in Artikel 86 Absatz 3 wird demzufolge neu der Begriff Landverkehr verwendet. Die verschiedenen Verwendungszwecke gemäss geltendem Wortlaut der Bestimmung werden nicht berührt. So verwendet der Bund auch weiterhin die Hälfte des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen ausser den Flugtreibstoffen sowie den Reinertrag der Nationalstrassenabgabe in erster Linie für den Strassenverkehr, jedoch auch für Massnahmen zur Förderung des kombinierten Verkehrs und des Transports begleiteter Motorfahrzeuge. Im Einklang mit der Absicht, die bisher befristet in den FinöV-Fonds fliessenden Mittel neu dauerhaft in den Bahninfrastrukturfonds fliessen zu lassen, soll die Bestimmung aber ergänzt werden. Neu sollen auch Einlagen in den Bahninfrastrukturfonds getätigt werden können (neuer Buchstabe bter). Damit wird der Hauptverwendungszweck der Treibstoffsteuererträge nicht in Frage gestellt.
In Absatz 4 ist neu nicht mehr von Strassen- und Luftverkehr, sondern umfassend von Verkehr die Rede.
Artikel 87a
Der neue Artikel 87a übernimmt einen Teil der bisherigen Übergangsbestimmung zu Artikel 87 (Eisenbahnen und weitere Verkehrsträger; Artikel 196 Ziffer 3). Die bisherige, historisch gewachsene Ordnung verliert in demjenigen Ausmass ihre Bedeutung, in dem die vier explizit genannten Grossprojekte – NEAT, Bahn 2000, Anschluss an das europäische Hochgeschwindigkeitsnetz sowie Lärmschutz – der Fertigstellung entgegen schreiten. Mit der Umwandlung des – zeitlich und betragsmässig begrenzten – FinöV-Fonds in einen zeitlich unbefristeten und materiell erweiterten Bahninfrastrukturfonds rechtfertigt es sich, auch die Verfassung zu aktualisieren. In den Übergangsbestimmungen verbleiben nur jene Bestimmungen, welche die erwähnten Grossprojekte zum Gegenstand haben (siehe Erläuterungen zu Artikel 196 Ziffer 3).
Die Finanzierung der Bahninfrastruktur soll grundsätzlich – wie bisher – Sache des Bundes sein. Jedoch gibt es drei Ausnahmen:
- Erstens beteiligen sich die Kantone unverändert gemäss einem bestimmten Schlüssel an den Kosten der Privatbahnen. Dieser Anteil betrug im Jahr 2010 rund 300 Millionen Franken.
- Zweitens sollen sich die Kantone neu angemessen an der Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur beteiligen.