Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/112: Teilrevision des Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 2004 · 40 Seiten

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Absatz 2:

SP und CP fügen an, dass das Recht der stellvertretenden Zustimmung nicht der «zur Vertretung im medizinischen Bereich berechtigten Person», sondern wie bei der Organspende den «nächsten Angehörigen» zukommen sollte.

RVK, santésuisse und SVK schlagen eine Präzisierung von Absatz 2 vor. Mit einem Hinweis auf das Erwachsenenschutzrecht könne klarer festgehalten werden, wer für die Vertretung in Frage komme.

Absatz 3:

BS meint, dass die «liberale Auslegung des objektiven Wohls» an Grenzen stossen müsse, da vorbereitende medizinische Massnahmen im alleinigen Interesse der Empfängerin oder des Empfängers stünden. Das Einlegen von Perfusionssonden sollte vor dem Tod der potentiellen Spenderin oder des potentiellen Spenders ohne deren eigene Einwilligung nicht zulässig sein. Auch Insel und UNI BEMed stellen sich die Frage, ob jegliche vorbereitende medizinische Massnahmen gestützt auf den mutmasslichen Willen vorgenommen werden könnten.

SBK-CES ist der Ansicht, dass vorbereitende medizinische Massnahmen gemäss Absatz 3 eine minimale Beeinträchtigung für die spendende Parson darstellen würden und deshalb aus ethischer Sicht zulässig seien. Die nächsten Angehörigen sollten allerdings in den Entscheidungsprozess mit einbezogen werden. Zu betonen sei, dass die Würde der sterbenden Person in jedem Fall gewahrt werden müsse.

Buchstabe b: TG, EKBB, H+, KSSG, PH, SAMW, SOL-DHR, USZ und UZH weisen darauf hin, dass der Begriff «minimale Risiken und Belastungen» zu unterschiedlichen Interpretationen führen könnte. Die SAMW bemerkt, dass sie diesen Punkt bei der Anpassung der Richtlinien an das revidierte TxG berücksichtigen und so den Ärztinnen und Ärzten eine Hilfestellung für die Entscheidungsfindung anbieten werde. Diese Anpassung entspricht auch dem Wunsch von TG, EKBB, H+ und SOL-DHR. KSSG schlägt einen Verweis auf die Richtlinien der SAMW vor. Gemäss USZ und UZH sollte auf Verordnungsebene präzisiert werden, welche medizinischen Massnahmen ein minimales Risiko für die spendende Person darstellen würden.

Absatz 4:

H+ ist der Auffassung, dass die sogenannte «aussichtslose Prognose» bei einer Patientin oder einem Patienten in der Mehrheit der Fälle nicht klar sei. Medizinisch-fachliche und ethisch-moralische Aspekte würden dabei eine Rolle spielen. Dadurch gebe es für den Entscheidungsträger einen Ermessensspielraum und die Gefahr einer missbräuchlichen Anwendung könne steigen. Zum Schutz der Patientinnen und Patienten sowie der Entscheidungsträger sollte deshalb die «aussichtslose Prognose» gesetzlich umschrieben und eingegrenzt werden.

UNI BETheol erachtet eine stellvertretende Entscheidung grundsätzlich als problematisch, aber vertretbar. Grundlegendes Problem sei der Pflichtenkonflikt zwischen Lebenserhaltung und Patientinnen- und Patientenwohl der potentiellen Spenderin oder des potentiellen Spenders einerseits und die Berücksichtigung der Bedürfnisse der auf ein gespendetes Organ Angewiesenen andererseits. Betroffen sei hier die Prognostik hinsichtlich des Therapieabbruchs sowie die Frage des Todeszeitpunktes. Insbesondere die vorausgehende Entscheidung des Therapieabbruchs aufgrund ungünstiger Prognosen sei problematisch.